Bundeswehr und Heilfürsorge

DAS müssen Sie über die Heilfürsorge wissen:

Die (freie) Heilfürsorge ist eine besondere Form der Krankenversicherung, die der Dienstherr (also Bund oder Land) seinen Bediensteten gewährt. Sie wird speziell den Berufsgruppen gewährt, die eine besonders risikoreiche oder gefährliche Tätigkeit ausüben und gehört weder zur gesetzlichen noch zur privaten Krankenversicherung. Als risikoreiche Berufe werden insbesondere Polizisten, Soldaten, Justizvollzugsbeamte und Feuerwehrleute eingestuft. Weil eine teurere private Krankenversicherung als unzumutbar angesehen wird, das erhöhte Berufsrisiko aber bekannt ist, übernimmt der Dienstherr in diesen Fällen die Kosten für entstehende Behandlungen vollumfänglich. Zur Anwendung kommt hier das Subsidiaritätsprinzip: der Anspruch auf freie Heilfürsorge hat vor dem auf Gewährung von Beihilfe Vorrang. Die Beihilfevorschriften erlauben jedoch über die freie Heilfürsorge hinausgehende Anwendungen, sodass diese teilweise beihilfefähig sind. Für Soldaten kommen Sonderregelungen zur Anwendung*.

Heilfürsorge schließt folgende Bereiche ein:

  • Behandlung im Krankenhaus
  • Versorgung mit Arznei – und Verbandmitteln; Versorgung mit Heil – und Hilfsmitteln
  • Vorbeugende Gesundheitsfürsorge
  • Zahnärztliche Behandlung inkl. Zahnersatz
  • Schwangerschaft: Entbindung, Betreuung durch einen Arzt/eine Hebamme/einen Entbindungspfleger
  • Ärztliche Behandlung im Krankheitsfall (auch: Psychotherapie)
  • Auslandsbehandlungen
  • Behandlungen in medizinischen Reha-Einrichtungen

*Sonderregelungen für Soldaten: Bundeswehrsoldaten haben aufgrund der ihnen zustehenden unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung einen anders geregelten Anspruch auf Heilfürsorge, als die anderen oben angeführten Berufsgruppen. Erkrankt ein Soldat, ist er verpflichtet, sich zunächst truppenärztlich untersuchen zu lassen; befindet er sich außerhalb der Stadt, in der er stationiert ist, beispielsweise während eines Urlaubs, muss er im Krankheitsfall den Truppenarzt der nächsterreichbaren Kaserne aufsuchen. Nur, wenn dies absolut unmöglich ist, darf auch ein ziviler Arzt aufgesucht werden – für weitergehende (Spezial-)Behandlungen ist dann aber eine Überweisung durch den Truppenarzt notwendig. Kann diese nicht vorgelegt werden, werden auch die entstehenden Behandlungskosten (nach der Gebührenordnung für Ärzte) nicht übernommen! Im Inland werden diese – wenn alle Voraussetzungen hierfür erfüllt wurden – grundsätzlich komplett übernommen. Im Ausland können andere, deutlich höhere Kosten entstehen, die nur teilweise übernommen werden; darum ist es ratsam, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen – lassen Sie sich von den Experten der Continentale Versicherung beraten. In jedem Fall tritt der Soldat zunächst in Vorleistung und reicht nach Beendigung der Behandlung die entsprechenden Belege ein.

Gemein mit der Beihilfe hat die Heilfürsorge eigentlich nur, dass die für die Heilfürsorge maßgeblichen Gesetze und Vorschriften in Bund und Ländern unterschiedlich sind; innerhalb der Länder gibt es mitunter sehr starke Abweichungen.

Folgende Grundprinzipien kennzeichnen die Heilfürsorge:

  • Nur Beamten selbst wird sie gewährt – für die Versorgung von Ehegatten und Kindern kann der Beamte gem. geltender Beihilfevorschriften Beihilfe für berücksichtigungsfähige Angehörige beantragen.
  • Heilfürsorge wird nur während der aktiven Zeit im Dienst gewährt. Danach greifen die Beihilfevorschriften. Nach Dienstzeitende besteht ein Anspruch auf Beihilfe in Höhe der jeweils geltenden Sätze – die Restkosten muss eine private Krankenversicherung tragen. Hier bietet sich eine Restkostenversicherung, beispielsweise von der Continentale Versicherung, an. Wir beraten Sie hierzu gern!
  • Die Leistung der Heilfürsorge ist grundsätzlich eine Sachleistung, die in Form ärztlicher Leistung erbracht wird. Insofern ähnelt sie sie den Leistungen gesetzlicher oder privater Krankenkassen.
  • Der Dienstherr trägt im Rahmen der Heilfürsorge die kompletten erstattungsfähigen Kosten. Hier ist es sinnvoll zu wissen, wie die Vorschriften in den einzelnen Bundesländern lauten, denn in manchen Bundesländern können auch über die erstattungsfähigen Leistungen hinaus noch Anwendungen geltend gemacht werden.
  • Das bestehende Anrecht auf freie Heilfürsorge hat immer vor dem Anspruch auf Beihilfe Vorrang.

Besteht Anspruch auf Heilfürsorge, besteht auch die Verpflichtung, eine private Pflegeversicherung abzuschließen. In der Regel werden die Kosten für die Heilfürsorge auf den Sold angerechnet; nach dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 10) machen sie etwa 1,5 Prozent des Soldes aus – Achtung: auch hier kann es von Bundesland zu Bundesland Abweichungen geben! Beim Bund selber werden keine Abzüge vorgenommen.

Die Leistungen, die gewährt werden, entsprechen in etwa denen, die die gesetzliche Krankenkasse auch gewährt. Ob und inwieweit Sonderleistungen getragen werden, hängt vom jeweiligen Dienstherrn und der aktuell gültigen Verordnung des Bundes und der Länder ab. Insbesondere Sehhilfen und Zahnersatz sind Leistungen, die nicht zu 100 Prozent durch die Heilfürsorge getragen werden. Stellt der Zahnarzt fest, dass Zahnersatz unausweichlich ist, ist die Klärung, welcher Art der Zahnersatz sein soll und welche Kosten dabei entstehen, unerlässlich. Grundsätzlich wird eine Regelversorgung angestrebt. Das bedeutet, es kommt die Versorgung zur Anwendung, die für den jeweiligen Befund in der Regel Anwendung findet. Dazu kommt dann noch der Festzuschuss. Sind Sie heilfürsorgeberechtigt, erhalten Sie den doppelten Festzuschuss. Ist eine aufwändigere als die Regelversorgung gewünscht (z. B. Implantat statt Krone), sind die hierbei entstehenden Kosten selber zu tragen. Ausnahmen bilden für Soldaten begründete Ausnahmefälle, denn insbesondere unter Einsatzgesichtspunkten sollte immer ein festsitzender Zahnersatz angestrebt werden. Darum ist in einem solchen Fall auch ein Implantat erstattungsfähig. Nichtsdestotrotz ist es nach den Richtlinien zur zahnärztlichen Versorgung des Bundesministeriums für Verteidigung von 2009 genehmigungspflichtig.

Das eigentliche Procedere ist dann dem zivilen ähnlich: der Zahnarzt erstellt einen Heil – und Kostenplan, der bei der Heilfürsorgestelle zur Bewilligung eingereicht wird. Ohne eine vorliegende Bewilligung darf die Behandlung nicht begonnen werden! Aus der Bewilligung geht auch die Höhe des vom Soldaten zu tragenden Eigenanteils hervor. Eine Rechnung hierüber wird separat durch den Zahnarzt gestellt.

Durch die in allen Bundesländern unterschiedlich umgesetzten Regelungen, gibt es auch unterschiedliche Anspruchsdauern für die Heilfürsorge; am längsten aber haben Soldaten Anspruch darauf, nämlich bis zur Pensionierung, also während der gesamten Dienstzeit. Nur in Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt wird Soldaten und Beamten der Bundespolizei ebenso lange Anspruch gewährt. Alle übrigen Bundesländer tun dies nur für die Dauer der Ausbildung, danach besteht das übliche beamtenrechtliche Anrecht auf Beihilfe. In Hamburg besteht seit dem 01. Oktober 2014 eine Wahlmöglichkeit. Beamte der Vollzugspolizei und der Feuerwehr, die vor dem 01. Januar 2015 eingestellt wurden, haben nun 18 Monate lang die Wahl, ob sie in der Beihilfe bleiben oder in die Heilfürsorge wechseln wollen.

Nach Beginn der Pensionsphase beziehungsweise nach Ende der Dienstzeit endet für alle Beamten auch der Anspruch auf Heilfürsorge – an ihre Stelle tritt dann die Beihilfe. Diese deckt allerdings nur einen Teil der Krankheitskosten. Die restlichen Kosten müssen durch eine private Krankenversicherung abgesichert werden, das ist seit 2009 gesetzlich vorgeschrieben (§ 193 (3) Versicherungsvertragsgesetz / VVG). Beispiel: der Beihilfeberechtigte erhält 50 Prozent der beihilfeberechtigen Aufwendungen, dies regelt §46 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Als Versorgungsempfänger bekommt er 70 Prozent. Die restlichen 50 bzw. 30 Prozent müssen selber finanziert werden, am besten über eine private Krankenversicherung. Hierbei kommt das Thema „Anwartschaft“ ins Spiel, denn: eine private Krankenversicherung kann Interessenten durchaus ablehnen, beispielsweise aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes. Wer aufgenommen wird und wer nicht, entscheidet eine Gesundheitsprüfung. Je jünger und je vitaler man bei einer solchen Prüfung ist, umso wahrscheinlicher die Aufnahme in einer privaten Krankenversicherung.

Doch man kann diese Prüfung umgehen: mittels einer Anwartschaftsversicherung ist dies ganz leicht möglich. Man unterscheidet zwischen einer kleinen und einer großen Anwartschaftsversicherung. Die kleine Anwartschaft „friert“ gewissermaßen das Untersuchungsergebnis ein, das vor Dienstantritt in vitalem Zustand erzielt wurde. Tritt also Jahre später die Krankenversicherung in Kraft, ist keine erneute Gesundheitsprüfung mehr nötig. Das gilt auch dann, wenn sich während der Dienstzeit gesundheitliche Verschlechterungen eingestellt haben. Die große Anwartschaft friert zusätzlich zum Gesundheitszustand auch noch das Eintrittsalter ein. Darum ist diese Form der Anwartschaft auch teurer. Eine große Anwartschaft ist für Soldaten / Heilfürsorgeberechtigte sinnvoll, die 20, 30 Jahre und länger im Dienst sind, bevor sie pensioniert werden. Bei kürzeren Dienstzeiten genügt auch die kleine Anwartschaft

Zu beiden Varianten beraten Sie unsere Experten der Continentale Versicherung gern und ausführlich!

Die Heilfürsorge auf einen Blick:

  • Polizisten des Bundes und der meisten Länder, Berufsfeuerwehrmänner, Beamte an Landesfeuerwehrschulen, Justizvollzugsbeamte und Soldaten sind beihilfeberechtigt
  • Nur die Beamten selber haben Anspruch darauf, nicht ihre Angehörigen; für sie besteht auf Antrag in der Regel eine Beihilfeberechtigung
  • Heilfürsorge ist eine Sachleistung der medizinischen Versorgung