Beihilfe für Beamte

Beihilfe für Beamte – das können Sie beantragen!

Beamte können Beihilfe beantragen. Für sich selbst – aber auch für ihre Angehörigen, wenn diese berücksichtigungsfähig sind. Dies trifft beispielsweise auf Ehepartner und eingetragene Lebenspartner zu, wenn diese nur wenig finanziell zum Familieneinkommen beitragen und damit wirtschaftlich unselbständig sind. Wie hoch dieses zusätzliche Einkommen allerdings sein darf, ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Auch nicht, wie die Einkommensgrenze berechnet wird. Einheitlich festgelegt ist lediglich die Summe, die der Beamte selber maximal pro Kalenderjahr verdienen darf, nämlich € 17. 000. Bis 2009 waren es noch € 18. 000; um in dieser Übergangszeit Härten zu vermeiden, wurden Übergangsregeln geschaffen. Für Ehepartner, die bis zu diesem Zeitpunkt die Grenze von € 18.000 unterschritten, gilt die höhere Grenze – bis sie sie das erste Mal überschreiten.

Es sind also einige Regelungen zu beachten. Wir haben hier zusammengetragen, für wen Sie welche Anwendungen geltend machen können und wie hoch Ihr eigener Anspruch auf Beihilfe ist.

Die Einkommensgrenzen

Wie bereits beschrieben, gibt es hier leider keine bundesweit einheitliche Regelung; jedes Bundesland hat seine eigenen Grenzen definiert. In Brandenburg, Sachsen Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern gilt die Beihilfeverordnung des Bundes. Damit g greift auch die Regelung über die Einkommensgrenze. Berlin hat seine Grenze angeglichen.

In allen anderen Bundesländern gibt es abweichende Höchstbeträge:

In Bayern, Hamburg, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Thüringen und Sachsen dürfen berücksichtigungsfähige Ehepartner von Beamten bis zu € 18.000 verdienen. Eine Besonderheit gibt es in Sachsen: hier bemisst die Beihilfestelle den Einkommensdurchschnitt der letzten drei Jahre.

In Bremen und Baden-Württemberg wird ein Jahreseinkommen von nur maximal € 10.000 toleriert; in Hessen und in Rheinland-Pfalz darf der Steuerfreibetrag nur noch bei € 8.354,- liegen, um die Voraussetzungen zu erfüllen.

Ob sie tatsächlich beihilfeberechtigt sind, müssen berücksichtigungsfähige Angehörige jährlich durch die Kopie ihres Steuerbescheides belegen. Dennoch kann Beihilfe auch im laufenden Kalenderjahr gewährt werden – dann aber nur vorbehaltlich.

Kinder

Wenn der Nachwuchs im Familienzuschlag berücksichtigt wurde, können Sie auch für Ihre Kinder Beihilfe beantragen. Zum Beispiel, wenn Sie Kindergeld für dieses Kind beziehen. Da diese mitunter über einen Zeitraum von 25 Jahren der Fall sein kann (Ausbildung, freiwilliges soziales Jahr, Studium), ist es auch ebenso lange berücksichtigungsfähig und somit können Sie auch bis zu diesem Zeitraum Beihilfe beantragen.

Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, müssen sie sich entscheiden, wer den Antrag auf Beihilfe stellt, denn: der Familienzuschlag ist fest ans Kindergeld gebunden und Beihilfe erhält in diesem Fall nur derjenige, der auch das Kindergeld bezieht. Eine einmal getroffene Entscheidung kann nur aus wichtigem Grund umgeworfen werden. Nur in Sachsen können die Eltern in diesem Fall wählen.

So sieht das in der Praxis aus:

Ein beihilfeberechtigter Beamter lebt mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind zusammen. Seine Freundin arbeitet nach der Geburt wieder als Angestellte einer Versicherung und bezieht Kindergeld. Der Vater (Beamter) kann trotzdem noch, abweichend vom Regelfall, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags bekommen, weil es hierfür ausreicht, grundsätzlich einen Anspruch darauf zu haben. Selbst dann, wenn das Kindergeld selbst an eine andere, nicht im öffentlichen Dienst arbeitende, Person ausgezahlt wird.

Anders bei einem Paar, in welchem beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und beispielsweise Zwillinge haben: weil beide anspruchsberechtigt sind, müssen sie sich vor der Beantragung des Kindergeldes entscheiden: derjenige, der das Kindegeld bezieht, erhält auch die Beihilfe. Der andere Partner hat dann kein eigenes Recht auf Beihilfe mehr.

Geburt

Beamte bekommen für Neugeborene eine Pauschalhilfe für die Säuglings – und Kleinkindausstattung, die jedoch von Bundesland zu Bundesland stark variiert. In Bremen, Brandenburg und Rheinland-Pfalz können Beamte immerhin mit € 128,- rechen, in Baden-Württemberg jedoch sind es stolze € 250, in Sachsen gewährt € 150,- und Nordrhein-Westfalen immerhin noch € 170,-. In allen übrigen neun Bundesländern gibt es keine pauschale Beihilfe für Neugeborene.

Auch Mütter unehelicher Kinder werden in einigen Ländern für die Kosten von Schwangerschaft und Geburt in den Kreis berücksichtigungsfähiger Angehöriger mit einbezogen. In den folgenden Ländern können Beihilfeberechtigte schwangerschaftsrelevante Aufwendungen bei der Beihilfe geltend machen: Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Bemessungssätze

In diesem Punkt sind sich fast alle Bundesländer einig: die Bemessungssätze für Angehörige sind fast überall gleich: Aufwendungen von Lebenspartnern und Ehegatten werden zu 70 Prozent erstattet, Kosten für berücksichtigungsfähige Kinder werden sogar zu 80 Prozent zurückerstattet. In diesem Ländern wird es anders gehandhabt: Baden-Württemberg hat den Satz für Familienmitglieder gekürzt – es werden nur noch 50 Prozent an Beihilfe erstattet. In Bremen und Hessen wird ganz anders verfahren: hier gilt für alle Aufwendungen der Bemessungssatz für den Beamte, der für den Ehepartner und jeden Nachwuchs um 5 Prozentpunkte erhöht wird.

Zusammenkommen mehrerer Berechtigungen

Wir bleiben beim oben bereits angeführten Paar, welches Zwillinge hat und komplett im öffentlichen Dienst beschäftigt ist (sie wie er).

Variante 1.: Erhält die Ehefrau selber Dienstbezüge, ist sie selber beihilfeberechtigt; bezöge sie diese Bezüge nicht, wäre sie als Ehefrau immer noch berücksichtigungsfähig. Im formulierten Fall tritt aber ein, dass die Ehefrau selber arbeitet, also Dienstbezüge erhält. Somit kann der Ehemann keine Beihilfe für seine Frau beantragen.

Variante 2.: die Ehefrau arbeitet nicht, betreut nach ihrer Elternzeit noch ein weiteres Jahr die Kinder. Ihr stünden währenddessen Leistungen der Krankenfürsorge zu, obwohl sie keine Bezüge erhielte. Dieser Anspruch stünde aber hinter dem Anspruch ihres Mannes zurück, sodass dieser für denselben Zeitraum für seine Frau als berücksichtigungsfähige Angehörige Beihilfe beanspruchen könnte.

Ergänzende Krankenversicherung

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Teil der Besoldung finanzielle Belastungen durch Krankheiten ausgleichen soll. Insofern ist die Beihilfe eine zusätzliche Fürsorge des Dienstherrn. Seit 2009 gibt es aber auch für Beihilfeberechtigte eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Diese muss mindestens die Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlungen (nicht Zahnbehandlungskosten) abdecken. Beihilfeberechtigte dürfen sich nicht mehr allein auf die Fürsorge des Dienstherrn verlassen; sie müssen im Gegenteil dafür sorgen, dass der Teil der Kosten, den die gesetzliche Krankenversicherung nicht trägt, durch eine Restkostenversicherung übernommen wird. So wird sichergestellt, dass auch die Behandlungskosten getragen werden, die nicht durch das Beihilfegesetz gedeckt werden. Lassen Sie sich beraten – unsere kompetenten Berater der Continentale Versicherung erklären Ihnen die besonders günstigen Tarife für Beamte und Heilfürsorgeberechtigte.

Das müssen Sie wissen:
  • Um berücksichtigungsfähig zu bleiben, dürfen Ehepartner und eingetragene Lebenspartner nicht mehr als € 17.000 per anno verdienen.
  • Die Einkommensgrenzen differieren innerhalb der Bundesländer mitunter sehr stark!
  • Für Neugeborene gibt es in den meisten Ländern eine pauschale Beihilfe
  • Damit Kinder berücksichtigungsfähig sind, müssen sie im Familienzuschlag enthalten sein!

–          Aufwendungen für Ehepartner sind in den meisten Bundesländern zu 70, für Kinder zu 80 Prozent beihilfefähig.