Auslandseinsatz von Bundeswehrsoldaten
Die Absicherung von Soldaten im Auslandseinsatz
Bei einem Auslandseinsatz deutscher Soldaten sind im Hinblick auf die Absicherung einige wichtige Punkte zu beachten. Die Bundeswehr leistet bei Auslandseinsätzen seinen Soldaten und Soldatinnen bei Sachschäden einen angemessenen finanziellen Ausgleich und zahlt im Todesfall eine Hinterbliebenen eine Rente und/oder eine Einmalentschädigung.
Häufig reicht diese Absicherung jedoch bei weitem nicht aus. Aus diesem Grund ist es für Soldaten und Soldatinnen sinnvoll, für unfallbedingte Verletzungen eine private Unfallversicherung und für den Todesfall eine private Lebensversicherung abzuschließen (sofern Hinterbliebene abgesichert werden sollen). Hierbei müssen jedoch einige Sonderregelungen zum Auslandseinsatz beachtet werden. In einem Kriegsfall werden hier nämlich grundsätzlich keine Versicherungsleistungen ausgezahlt. Dies wird aus dem Grund so gehandhabt, da ein Krieg für Versicherungen ein nicht kalkulierbares Risiko darstellt. Aber eine Versicherung für den Auslandseinsatz, die dann wegen besagter Kriegsklausel im Ernstfall nicht leistet scheint doch erstmal widersinnig.
Kriegsklausel
Das Verteidigungsministerium hat für diesen Fall jedoch eine Sonderregelung kreiert. Beruft sich ein Versicherer auf sein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund der Kriegsklausel in den Verträgen, tritt die Ausfallbürgschaft des Bundes ein. Es übernimmt dann also der Bund die „ausgefallene Leistung“ des Versicherers. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die es vor dem Einsatz zu prüfen gilt. Das Ganze funktioniert aber natürlich nur, wenn eine Unfall- und/oder Lebensversicherung bestanden hat. Denn nur dann kann eine Leistung „ausfallen“, die der Bund dann übernimmt.
Bei gefährlichen Auslandseinsätzen gut versichert zu sein, ist in jedem Fall sinnvoll. Und bestehen entsprechende Versicherungsverträge, fließt die Leistung auch, wenn eine aktive Teilnahme an kriegerischen Ereignissen stattgefunden hat.
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Hintergrundwissen:
Gemäß der so genannten Kriegsklausel wird bei einer aktiven Teilnahme an kriegerischen Ereignissen von deutschen Lebensversicherern nicht geleistet. Dies heißt im Umkehrschluss, dass eine passive Teilnahme an diesen Ereignissen durchaus abgesichert ist, der Versicherer also Leistungen erbringt. Dies zum Beispiel dann, wenn sich der Soldat im Auftrag einer friedenssichernden Mission befand, und er nicht aktiv an kriegerischen Handlungen beteiligt war. Als passiver Einsatz eines Soldaten gilt beispielsweise auch der Unfalltod während einer Patrouillenfahrt oder wenn der Soldat während einer Bewachung aus dem Hinterhalt erschossen wird. In dem Fall prüft die Lebensversicherung ob eine passive Teilnahme an kriegerischen Ereignissen vorliegt und leistet dann gegebenenfalls auch im Auslandseinsatz.
Verweigert ein Versicherer die Leistung, weil eine aktive Teilnahme an kriegerischen Ereignissen stattgefunden hat, übernimmt der Bund die Auszahlung der versicherten Leistung über die „Ausfallbürgschaft des Bundes“.
Private Unfallversicherungen, die bis zum Jahr 1999 abgeschlossen wurden bieten in einem Auslandseinsatz gar keinen Versicherungsschutz. Für Soldaten die ihre private Unfallversicherung ab dem Jahr 1999 abgeschlossen haben besteht im Gegensatz zu den zuvor beschriebenen Verträgen auch im Auslandeinsatz Versicherungsschutz. Dies gilt allerdings nur bei Unfällen, die nicht kriegsbedingter Natur sind. Zu solchen nicht kriegsbedingten Unfällen zählen Verletzungen, die in der Freizeit oder bei der Ausübung von Sport entstehen.
Das Führen eines solchen Versicherungsschutzes ist aber gerade bei Auslandseinsätzen besonders wichtig. Die spezielle Soldatenunfallversicherung der Continentale versichert hierei sogar das üblicherweise schon bei zivilen Berufen stets ausgeschlossene Risiko als Pilot oder Bordpersonal eines Flugzeuges oder Hubschraubers mit.
Ob im Einzelfall bei einem Schaden dann auf Anwendung der Kriegsklausel entschieden wird oder nicht, kann dem Versicherungsnehmer dann im Grunde egal sein, denn die versicherte Leistung fließt in jedem Fall. Entweder von der Versicherung direkt, oder aber vom Bund über die Ausfallbürgschaft des Bundes.
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