Aktives Kriegsrisiko
– Grundsätzlich keine finanziellen Nachteile
– Keine Versicherungsleistung – aufgrund besonderer Auslandsverwendung
→Ihr Dienstherr übernimmt – mit der Ausfallbürgschaft – die Zahlung !
(gem. § 63b SVG)
Ein Schadensausgleich im Rahmen der Ausfallbürgschaft wird unter folgenden Voraussetzungen gezahlt:
– Eine Unfall- oder Lebensversicherung muss aktiv bestehen.
– Der Soldat muss Versicherungsnehmer sein.
– Die Meldung des Auslandeinsatzes beim Versicherer muss erfolgt sein.
– Das passive Kriegsrisiko in der Lebensversicherung muss mitversichert sein.
– Die Beitragszahlung muss erfolgt sein.
B. 4 Anrechnung von Auslandseinsatzzeiten
Anrechnung von Auslandseinsätzen:
Für Berufssoldaten erfolgt mit Wirkung ab dem 01.12.2002 eine doppelte Berücksichtigung von Einsatzzeiten bei der Pensionsberechnung. Die Höchstversorgung (71,75% West / 66,97% Ost) der letzten Bezüge kann maximal erreicht werden.
Nicht-Berufssoldaten (SaZ, Reservisten und FWDL) erhalten mit Wirkung ab dem 01.12.2002 für jeden Monat eines Auslandseinsatzes eine verbesserte rentenrechtliche Absicherung in Form von zusätzlichen Entgeltpunkten auf dem Rentenkonto.
Dabei wird durch das Einsatz VVerbG vorausgesetzt, dass mit Wirkung ab dem 01.12.2002 die Gesamtheit aller Einsätze eines Soldaten mindestens 180 Tagte und der einzelne Einsatz mindestens 30 Tage betragen.
Aufgrund eines seit August 2012 gültigen Erlasses müssen bis zum 13.12.2011 ausgeschiedene Soldaten einen gesonderten Antrag stellen.
Soldatenversorgungsgesetz § 25
Einsatzzeiten von besonderen Auslandsverwendungen
→ BS: doppelte Berücksichtigung bei der Pensionsberechnung
→ SaZ, Reservisten, FWDL: Zusätzliche Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto
B. 5 Versorgungsleistungen nach einem Einsatzunfall – BS
Versorgungsleistungen nach einem Einsatzunfall – Entschädigung für Berufssoldaten:
Der Begriff des qualifizierten Dienstunfalls spielt nur für Berufssoldaten eine Rolle. Jeder Einsatzunfall, der zur Dienstunfähigkeit und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 % bei Beendigung des Dienstverhältnisses führt, ist ein qualifizierter Dienstunfall. Die MdE ist die medizinische Einstufung der Gesundheitsschädigung (Beispiel: Verlust des Unterschenkels = 50 %) und entspricht dem Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bei einer WDB. Beim qualifizierten Dienstunfall wird die laufende Versorgung (Pension) in Höhe von 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe gewährt.
Soldatenversorgungsgesetz § 63d
Entschädigung für BS nach Einsatzunfall
Voraussetzungen:
– Dienstverhältnis wird beendet
– Entstehen eines Pensionsanspruches (Ruhegehalt)
– MdE mind. 50%
→Ruhegehalt nach qualifiziertem Dienstunfall:
80 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge mindestens aus übernächster Besoldungsgruppe
B.6 Versorgungsleistungen nach einem Einsatzunfall – SaZ, FWDL, Reservisten
Versorgungsleistungen nach einem Einsatzunfall – Zeitsoldaten (SaZ), freiwillig Wehrdienst Leistende (FWDL) und Reservisten:
Da nur bei Berufssoldaten versorgungsrechtlich ein qualifizierter Dienstunfall in Betracht kommt, wurde für die SaZ, FWDL und Reservisten eine Ausgleichszahlung geschaffen, um die Versorgungsleistungen im Verhältnis zu den Berufssoldaten anzugleichen.
Bei einem Einsatzunfall mit einer dadurch ausgelösten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 % bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird eine Ausgleichszahlung ich Höhe von 30.000 Euro (Grundbetrag) gezahlt. Diese erhöht sich für jedes vollendete Dienstjahr vor dem Einsatzunfall bei SaZ um weitere 6.000 Euro, um jeden bereits vollendeten Monat eines Restjahres um weitere 500 Euro.
Für Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten (z. B. FWDL), wird der Grundbetrag von 30.000 Euro um jeweils 500 Euro für jeden vollendeten Dienstmonat vor dem Einsatzunfall erhöht.
Die Ausgleichszahlung ist, wie die einmalige (Unfall-) Entschädigung, steuerfrei.
Soldatenversorgungsgesetz § 63f
Entschädigung für Nicht-BS nach Einsatzunfall
Voraussetzungen:
– Dienstverhältnis wird beendet
– MdE mind. 50 %
→Ausgleichszahlung
Sockelbetrag: 30.000 Euro
plus 6.000 Euro je vollendetem Dienstjahr und 500 Euro je weiterem Dienstmonat
Gesetzliche Rentenansprüche:
Zusätzl. Renten auf Basis der sog. Beschädigtenversorgung (WDB-Versorgung)
B.7 Kriegsklausel
Kriegsklausel
Zu prüfen ist bei einer privaten Absicherung, dass eine Leistungspflicht sowohl für Krankheits- als auch für Pflegefälle besteht, die durch Kriegsereignisse verursacht wurden.
Dabei gelten oftmals auch Bürgerkriegsereignisse oder innere Unruhen als Kriegsereignisse.
B.8 Einsatzweiterverwendungsgesetz
Einsatzweiterverwendungsgesetz:
Für alle Soldaten, die ohne grobes Verschulden einen Einsatzunfall mit nicht nur geringfügigen gesundheitlichen Schädigungen erlitten haben, gilt zunächst eine Schutzzeit zur (Wieder-) Herstellung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit. Ein Einsatzunfall im vorgenannten Sinne kann (versorgungsrechtlich) erst nach Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes (EinsatzVG) – also ab dem 01.12.2002 – vorliegen.
Während dieses Zeitraums besteht ein Anspruch gegen den Bund auf medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung sowie auf berufliche Qualifizierung auf der Grundlage eines Förderungsplanes. Während der Schutzzeit darf zudem eine Versetzung in den Ruhestand oder eine Entlassung infolge einer durch den Einsatzunfall bedingten Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag des Soldaten erfolgen („Entlassungsverbot“).
Die Schutzzeit ist auf längstens acht Jahre begrenzt.
Bei allen Soldaten mit Ausnahme der Berufssoldaten (BS) erfolgt – wenn zum vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Schutzzeit noch andauert – die Überführung in ein so genanntes Wehrdienstverhältnis besonderer Art und somit eine Verlängerung der Schutzzeit, wenn der Betroffene nicht schriftlich widerspricht.
Im Wehrdienstverhältnis besonderer Art besteht die Rechtsstellung eines SaZ (Bsp.: Anspruch auf Besoldung, Entlassungsgründe).
Der sozialversicherungsrechtliche Status bleibt unberührt (Bsp.: Weiterzahlung von Beiträgen zu Renten- und Arbeitslosenversicherung durch Bund bei Einsatzunfall als FWDL). Ein schriftlicher Entlassungsantrag ist jederzeit möglich.
Bei einer einsatzbedingten, gesundheitlichen Schädigung ab dem 01.07.1992 besteht ein antragsabhängiger Anspruch auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art, unabhängig davon, ob die (einsatzbedingte) gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Beendigung des früheren Wehrdienstverhältnisses bereits erkannt war oder nicht (z. B. bei PTBS).
Der Wiedereinstellungsanspruch besteht dagegen nicht, wenn die einsatzbedingte Schädigung nicht ursächlich für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist oder wenn die (zusätzliche) Einmalzahlung für Nicht-Berufssoldaten gemäß §63 f SVG bereits gewährt wurde (Grundbetrag 30.000 Euro zuzüglich individueller Erhöhungsbetrag abhängig von zurückgelegter Dienstzeit). Der Wiedereinstellungsanspruch besteht zudem nicht für ehemalige Berufssoldaten.
Durch den Wiedereinstellungsanspruch wird ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung nicht begründet.
Der Anspruch ist grundsätzlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Einsatzunfall bzw. nach Diagnostizierung der Erkrankung geltend zu machen. Besonderheiten gelten im Falle von Hinderungsgründen für eine Antragsstellung (Sechsmonatsfrist!).
Einsatzverletze Soldaten mit Ausnahme der BS haben nach Beendigung der Schutzzeit auf Antrag einen Anspruch auf Weiterverwendung als BS, wenn sie zu diesem Zeitpunkt in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 % gemindert sind (MdE mind. 30 %) und sich anschließend in einer sechsmonatigen Probezeit bewährt haben.
Alternativ besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nach vorheriger Bewährung in einem sechsmonatigen Verhältnis als Beamtin/Beamter auf Probe bzw. auf Einstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beim Bund nach entsprechender erfolgreicher Probezeit.
Empfehlung:
Kleine Anwartschaftsversicherung zur Sicherung des Zugangs einer späteren Krankenversicherung (lebenslanger Beihilfeanspruch)