Die private Haftpflichtversicherung gehört nach einhelliger Meinung aller Verbraucherberatungen zu den wichtigsten Versicherungen im privaten Bereich.
Laut dem BGB §823 haftet jeder Bürger für schuldhaft verursachte Schäden an fremdem Eigentum oder Personen stets unbegrenzt mit seinem kompletten Privatvermögen. Ein unversicherter Schaden kann daher schnell in die Privatinsolvenz führen.
Beispiele:
Kinder bleiben grundsätzlich bis zum Ende ihrer beruflichen Erstausbildung in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitversichert. Die Frage ist bei Zeitsoldaten nun, wie das konkret zu interpretieren ist.
Nicht selten ist der Eintritt als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr das erste Arbeitsverhältnis bei jungen Menschen, und schließt sich direkt an die schulische Laufbahn an. Eine Grundausbildung muss jeder Soldat auf Zeit durchlaufen. Ist das aber nun bereits die „berufliche Erstausbildung“, deren Ende auch den (stillschweigenden) Ausschluss aus der elterlichen Haftpflichtpolice bedeutet ?
Diese Frage sollte unbedingt schriftlich mit dem Versicherer (der Eltern) geklärt werden.
Ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit der Bundeswehr ist ein voll vergütetes Arbeitsverhältnis, so dass viele Versicherer spätestens mit dem Ende der Grundausbildung eine Fortführung der Mitversicherung in der elterlichen Versicherung verwehren.
Kurz: Der Soldat muss eine eigene private Haftpflichtversicherung einrichten.
Verursacht der Soldat grob fahrlässig einen Schaden an Diensteigentum, darf der Dienstherr Schadenersatz in Höhe von bis zu 6 Monatsgehältern beim verursachenden SaZ einfordern. Dies gilt auch bei dienstlichen Personenschäden.
Beispiele:
Wichtiger Hinweis: Mitglieder des Deutschen Bundeswehrverbandes sind automatisch über den Verband diensthaftpflichtversichert. Soldaten die nicht Mitglied des Verbandes sollten die Diensthaftpflichtversicherung unbedingt im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mitversichern.
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