Wer braucht die Restkostenversicherung?

Restkostenversicherung

Sowohl Beihilfeberechtigten, als auch beihilfeberechtigten Familienangehörigen wird ein Teil ihrer Krankheitskosten in Form einer Beihilfe vom Dienstherrn erstattet. Für die anfallenden Kosten, die von der Beihilfe nicht übernommen werden, benötigen beihilfeberechtigte Staatsbedienstete eine Restkostenversicherung, um der gesetzlichen Pflicht, über einen 100%igen Krankenversicherungsschutz zu verfügen, zu genügen.

Aktive Soldaten sind während der aktiven Dienstzeit zu 100% über den Bund krankenversichert. Diese Versorgung nennt sich „Unentgeltliche truppenärztlich und truppenzahnärztliche Versorgung (UTV/UZV)“ oder auch „Heilfürsorge“.

Der Anspruch auf Heilfürsorge endet immer mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Bei Berufssoldaten ist dies der Zeitpunkt der Pensionierung, bei Zeitsoldaten das Ende der Dienstzeit. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erhält der ehemalige Berufssoldat dann dauerhaft eine Beihilfe in Höhe von 70% vom Bund. Vereinfacht ausgedrückt: Aus einer 100% Krankenversicherung über den Bund, wird dann eine 70%ige.

Um als Pensionär eine günstige Beitragseinstufung in der privaten Restkostenversicherung zu bekommen, ist die frühzeitige Einrichtung einer großen Anwartschaft zu empfehlen. Hier wird das beitragsbestimmende, günstigere Eintrittsalter zum Zeitpunkt der Einrichtung der großen Anwartschaftsversicherung „eingelogged“ und bleibt lebenslang erhalten.

Zeitsoldaten haben ab einem DZE nach dem 31.12.2018 keinen Anspruch mehr auf Beihilfe. Sie können während der Phase des Bezugs von Übergangsgebührnissen wahlweise der privaten oder der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten. Werden sie dann später wieder als Angestellte versicherungspflichtig in der gesetzlichen KV, endet die private Versicherung ohne Kündigungsfristen. Eine private Krankenversicherung wird bei Zeitsoldaten somit in aller Regel wenn überhaupt nur vorübergehend benötigt. Zudem ist das Alter eines SaZ bei Dienstzeitende in aller Regel noch so gering, dass es beim Beitrag zur Restkostenversicherung eine untergeordnete Rolle spielt. Dem Soldaten auf Zeit wird daher die Einrichtung der kleinen Anwartschaft empfohlen, die das Recht auf Eintritt in die Restkostenversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung sichert.

Kehrt der ehemalige SaZ dann zurück in das System der gesetzlichen KV, empfehlen wir die Einrichtung einer Zusatzkrankenversicherung, mindestens für den Bereich Zahnersatz, um hohe Zuzahlungen in diesem Bereich dauerhaft abzusichern.

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Hintergrundwissen

Restkostenversicherung

Als Berufssoldat sind Sie während Ihrer aktiven Dienstzeit über die freie Heilfürsorge des Bundes (UTV/UTZV) abgesichert, daher ist der Abschluss einer Krankenversicherung in dieser Zeit nicht für Sie erforderlich. Lediglich die Pflegepflichtversicherung wird benötigt. Während Ihrer aktiven Zeit als Berufssoldat haben auch Ihre Familienangehörigen einen Anspruch auf Beihilfe des Bundes, welche bei Ihrem Ehepartner mit 70 % der Krankheitskosten ausfällt und bei Ihren Kindern mit jeweils 80 %.

Zeit- und Berufssoldaten erhalten während der aktiven Dienstzeit Beihilfe für den Ehepartner und Kinder. Ob sich die Nutzung dieses Anspruchs lohnt, hängt von diversen Faktoren ab und bedarf einer fachkundigen Einzelfallprüfung.

Nur die Beihilfe reicht nicht !

In Deutschland ist jeder Bürger zum Führen einer 100%igen Krankenversicherung (inkl. Pflegepflichtversicherung) gesetzlich verpflichtet. Nur der Beihilfeanspruch, der maximal 80% beträgt, reicht hier nicht aus.

Beihilfeberechtigte, die sich gegen eine Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden, sind somit immer verpflichtet, eine private Restkostenversicherung für den Teil abzusichern, den die Beihilfe nicht deckt.

Der Gesetzgeber verlangt gemäß SGB von jedem Bundesbürger das Bestehen eine vollumfängliche Krankenversicherung. Die Beihilfe alleine erfüllt diese Auflage noch nicht sondern muss immer mit einer Restkostenversicherung ergänzt werden. Ohne diese besteht ein Ordnungswidrigkeitentatbestand und es drohen hohe Bußgelder.

Sind Sie Soldat auf Zeit, so benötigen Sie während Ihrer aktiven Dienstzeit weder eine gesetzliche, noch eine private Krankenversicherung, da Sie in diesem Zeitraum durch die freie Heilfürsorge des Bundes (UTV/UTZV) abgesichert sind. Nur die Pflegepflichtversicherung muss eigenständig eingerichtet und bezahlt werden.

Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erhält der SAZ ab einem Dienstzeitendedatum nach dem 31.12.2018 keine Beihilfe mehr. Eine Restkostenversicherung benötigen Zeitsoldaten somit nur noch ggf. für den Ehepartner und die Kinder, wenn diese nicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein können oder sollen.

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