Krankenhaustagegeld

Braucht man ein Krankenhaustagegeld ?

Für Kassenversicherte ist ein Krankenhaustagegeld im Grunde nur als Entschädigung für entgangene Lebensfreude und ggf.. entstehenden Mehraufwendungen während eines Krankenhausaufenthaltes geeignet. Wenn man es erhält, wird es den Versicherten freuen, wenn nicht wird es ihn aber auch nicht ruinieren.

Anders verhält sich dies bei beihilferechtigten Personen, wie z.B. pensionierte Berufssoldaten, sowie Ehepartner und Kinder von Zeit- und Berufssoldaten, sofern diese privat restkostenversichert sind. Denn Bundesbeihilfeberechtigte, die bei stationären Aufenthalten die so genannten Wahlleistungen 2-Bettzimmer und Privatarzt in Anspruch nehmen, müssen hierfür bis zu 24 € am Tag selbst zahlen. Hier hat eine Krankenhaustagegeldversicherung also keinen “Taschengeld-” sondern einen echten Kostendeckungscharakter  und ist durchaus empfehlenswert.

 

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Hintergrundwissen

Freie Heilfürsorge für Bundeswehrangehörige

Grundsätzlich haben Soldaten und Soldatinnen bei der Bundeswehr einen Anspruch auf freie Heilfürsorge. Diese freie Heilfürsorge gilt jedoch nicht für Ehegatten und Kinder. Sofern der Bundeswehrangehörige Berufs- oder Zeitsoldat ist, sind die Familienangehörigen jedoch beihilfeberechtigt. Bei Ehegatten beträgt der Beihilfeanspruch 70%, bei Kindern 80% der anfallenden Kosten. Wenn der Berufssoldat aus dem aktiven Dienst ausscheidet, ist er ebenfalls beihilfeberechtigt. Folgende Tarife können Sie darüber hinaus abschließen:

  • Beihilfeergänzugstarife (z.B. für Zahnersatzkosten)
  • Private Pflegezusatzversicherungen
  • Krankenhaustagegeld

Das Krankenhaustagegeld wird hierbei für maximal zwei Jahre gezahlt. Befindet man sich länger in vollstationärer Behandlung hat man die Möglichkeit, eine Abschlagszahlung auf das Krankenhaustagegeld zu beantragen.

Freie Heilfürsorge für Bundeswehrangehörige

Grundsätzlich haben Soldaten und Soldatinnen bei der Bundeswehr einen Anspruch auf freie Heilfürsorge. Diese freie Heilfürsorge gilt jedoch nicht für Ehegatten und Kinder. Sofern der Bundeswehrangehörige Berufs- oder Zeitsoldat ist, sind die Familienangehörigen jedoch beihilfeberechtigt. Bei Ehegatten beträgt der Beihilfeanspruch 70%, bei Kindern 80% der anfallenden Kosten. Wenn der Berufssoldat aus dem aktiven Dienst ausscheidet, ist er ebenfalls beihilfeberechtigt. Für die ehemaligen Bundeswehrangehörigen die beihilfeberechtigt sind, besteht hierbei ein Beihilfeanspruch von 70%. Die fehlenden 30 % müssen im Rahmen einer privaten Restkostenversicherung versichert werden, um die gesetzliche Vorgabe eines 100%igen Krankenversicherungsschutzes zu erfüllen. Folgende Tarife können Sie darüber hinaus abschließen:

  • Beihilfeergänzugstarife (z.B. für Zahnersatzkosten)
  • Private Pflegezusatzversicherungen
  • Krankenhaustagegeld
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