Beihilfeversicherung und Beihilfe

Beihilfeanspruch als Soldat

In Deutschland haben Beamte, sowie Soldaten für sich und teilweise auch ihre Familienangehörige (Ehepartner und Kinder) das Anrecht auf Beihilfe im Rahmen der Krankenversorgung. Beihilfe meint, dass der Staat (hier der Bund) einen prozentualen Anteil aller anfallenden Krankheitskosten übernimmt.

Maßgeblich für die Bemessung des Beihilfesatzes der beihilfeberechtigten Person sind dabei der Status und Familienstand der berechtigten Person. Neben dem Beihilfesatz können auch die Leistungen der Beihilfe in Abhängigkeit vom Beihilfeträger variieren – welcher entweder der Bund oder das zuständige Bundesland ist.

Unabhängig davon lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die Beihilfe die Kosten der medizinischen Versorgung in der Regel niemals zu den vollen 100% übernimmt. Es besteht daher die Notwendigkeit eine Beihilfeversicherung abzuschließen, die für die Restkosten aufkommt. Eine Beihilfeversicherung – auch Restkostenversicherung genannt – lässt sich nur bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließen.

Zeitsoldaten erhalten während des Bezugs von Übergangsgebührnissen keine Bundesbeihilfe mehr, wenn das Dienstzeitende nach dem 31.12.2018 liegt. Ein SaZ hat aber weiterhin während seiner Dienstzeit für seinen Ehepartner und seine Kinder unter bestimmten Voraussetzungen einen Beihilfeanspruch. Für Ehepartner beträgt der Beihilfesatz dann stets 70%, für Kinder 80%. Der Beihilfeanspruch endet dann mit dem Dienstzeitende des Zeitsoldaten. Hiernach besteht Anspruch auf die Rückkehr in das System der Gesetzlichen Krankenversicherung. Während des Bezugs von Übergangsgebührnissen  erhält der ehemalige SaZ dann einen 50%igen Beitragszuschuss zu seiner Krankenversicherung vom Bund. Der Zuschuss kann sowohl für eine private wie auch eine Gesetzliche Krankenversicherung verwendet werden.

Ein Berufssoldat hat während seiner Dienstzeit für seine Familie dieselben Ansprüche wie ein Zeitsoldat. Nach seiner Pensionierung erhält er dann gleich dem Berufsbeamten eine lebenslange Beihilfe in Höhe von 70%. Die fehlenden 30% Krankenversicherungsschutz sind mittels einer privaten Restkostenversicherung abzudecken. Berufssoldaten gehören laut Sozialgesetzbuch dem System der privaten Krankenversicherung an. Sie versichern daher idealerweise während Ihrer Dienstzeit eine private Pflegepflichtversicherung inkl. großer Anwartschaft. Die Anwartschaft wird dann bei Pensionierung in eine Restkostenversicherung umgestellt.

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Hintergrundwissen

Die Leistungen von Beihilfeversicherungen (private Restkostenversicherung) können sich in Beitrag und Leistung deutlich unterscheiden und sind in hohem Maße abhängig von den einzelnen Tarifbedingungen des Trägerunternehmens.

Beihilfeversicherung oder auch Restkostenversicherung deckt stets den Restkostensatz ab, der von der Beihilfe nicht übernommen wird. In der Summe muss die Leistung von Beihilfe und privater Restkostenversicherung immer 100 % ergeben, so will es der Gesetzgeber.

Das Leistungsniveau einer privaten Beihilfeversicherung sollte idealerweise dem Niveau des geltenden Beihilferechts angepasst sein. Denn nur so ergibt die Gesamterstattung anfallender Behandlungskosten unter dem Strich auch wirklich 100%. Beihilfeversicherungen bieten ausschließlich private Krankenversicherer wie z.B. die Continentale an, nicht aber die gesetzlichen Krankenversicherungen.

Berufssoldaten erhalten nach Dienstzeitende eine lebenslange Beihilfe in Höhe von 70% vom Bund. Die Beihilfeversicherung bzw. Restkostenversicherung muss also in diesem Fall die noch ausstehenden 30% versichern.

Gleiches gilt auch während der Dienstzeit für die Ehepartner und Kinder von Zeit- oder Berufssoldaten.

Die Beratung zu einer Restkostenversicherung erfordert spezielles Beraterwissen zum geltenden Beihilferecht und gehört daher unbedingt in fachkundige Hände. Die Continentale Versicherung ist auf die Beratung von Soldaten und deren Familien spezialisiert und seit über 60 Jahren Empfehlungsvertragspartner der FÖG des Deutschen Bundeswehrverbandes. Wenden Sie sich mit Fragen zu diesem Thema deshalb gerne jederzeit direkt an unser Beraterteam.

Eigentlich könnte es ganz einfach sein. Der Bund übernimmt 70% der anfallenden medizinischen Behandlungskosten des beihilfeberechtigtem und die private Restkostenversicherung übernimmt die fehlenden 30%. Die Praxis sieht jedoch leider oft anders aus. Denn der Bund übernimmt nur 70% der „beihilfefähigen Kosten“, was heißt, dass es oft zu Leistungskürzungen führt. Besonders häufig ist die bei Zahnersatzleistungen oder Brillen der Fall.

Eine maßgeschneiderte Restkostenversicherung enthält daher stets einen so genannten Beihilfeergänzungstarif. Dieser erstattet dem Beihilfeberechtigten die Kürzungen des Beihilfeträgers nach. So übernimmt den die private Krankenversicherung immer 30% + X und die Beihilfe 70% – X der anfallenden Behandlungskosten. Das X steht hier für den von der Beihilfe gekürzten Leistungsbetrag.

Tarifangebote der Continentale enthalten daher immer auch einen so genannten Beihilfeergänzungstarif, um dem Versicherte unliebsame Überraschungen im Leistungsfall zu ersparen.

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