Die Krankenversicherung von Soldaten-Ehepartnern und –Kindern

Ehepartner und Kinder von Soldaten haben Anspruch auf Beihilfe

Der Soldat auf Zeit oder auch Berufssoldat genießt mit der Heilfürsorge des Bundes eine komfortable Versorgung durch seinen Dienstherrn, den Bund. Diese Art der Krankenversicherung ist ohne Zusatzkosten und für jeden Soldaten ab dem ersten Tag seiner Dienstzeit obligatorisch.

Dass auch für Ehepartner und Kinder ein Anspruch auf beitragsfreien Krankenversicherungsschutz durch den Bund besteht, ist vielen Soldaten nicht bekannt. Dieser Versorgungsanspruch nennt sich „Beihilfeanspruch“.

Der Anspruch auf Beihilfe ist qua Gesetz automatisch ab dem Tag der Eheschließung und ab Geburt eines Kindes gegeben. Er beträgt bei Ehepartnern 70% und bei Kindern 80%.

Die Nutzung des Beihilfeanspruchs kann ganz oder auch teilweise erfolgen

Die meisten Ehepartner von Soldaten gehen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Kurz: Sie sind angestellt und verdienen oberhalb der Minijobgrenze, also mehr als 450 € im Monat.

Es besteht somit eine Pflicht zur Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beiträge werden automatisch vom Arbeitgeber abgeführt und der Anteil des Arbeitnehmers bei der Lohnauszahlung einbehalten.

Der Beihilfeanspruch tritt in diesem Fall in den Hintergrund. Ein Wechsel in die private Restkostenversicherung ist nicht möglich.

Liegt das Einkommen des Soldaten unterhalb von 55.300 € im Jahr (2015), können die Kinder der Familie betragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehepartners mitversichert sein.

Einkommensgrenze beachten !

Auch in der oben beschriebenen, häufig vorkommenden Ausgangslage, kann aber eine teilweise Nutzung des Beihilfeanspruchs bei Ehepartner und Kindern erfolgen.

Liegt das Einkommen des Ehepartners unter 17.000 € im Jahr ( bei Selbständigen zählt der Betriebsgewinn ) kann der Beihilfeanspruch für Ehepartner und Kinder zumindest in Teilen genutzt werden. Dies lohnt sich z.B. bei der Absicherung von Wahlleistungen (Zweibettzimmer-Unterbringung und privatärztliche Behandlung) im Krankenhaus.

Die Beihilfe durch sinnvolle Ergänzungstarife nutzen

Das Leistungsniveau der Beihilfe liegt grundsätzlich deutlich über dem der gesetzlichen Krankenversicherungen. Bei stationären Aufenthalten wird hier zum Beispiel die Unterbringung in einem Zweibettzimmer nebst privatärztlicher Behandlung erstattet. Dies in Höhe des bestehenden Beihilfeanspruchs, wie oben beschrieben, für Ehepartner zu 70%, für Kinder zu 80%.

Um diese wertvolle Leistung ohne Eigenbeteiligung nutzen zu können, fehlt somit ein privater Versicherungsschutz von (nur) 30% bzw. 20%. Zusatzversicherungen für diese Restkosten sind sehr preiswert und bringen in Kombination mit der Beihilfe eine deutliche Aufwertung des gesetzlichen Grundversicherungsschutz gegen ein sehr geringes Entgelt.

Beispiel:

Die Ehefrau eines Berufssoldaten arbeitet als Bürokauffrau halbtags. Das Jahreseinkommen liegt bei 12.000 €. Sie und die zwei Kinder (5 und 7 Jahre alt) sind gesetzlich krankenversichert.

Die beihilfekonforme Zusatzversicherung für die Frau und die Kindern liegt bei:

11,03 € im Monat für die Ehefrau

2,19 € im Monat je Kind.

Hier versichert ist dann eine kleine Anwartschaft für den Fall, dass die gesetzliche Krankenversicherung entfallen sollte. ( Z.B. anlässlich einer Auslandsstationierung oder bei Jobverlust). Weiterhin haben alle Personen im Krankenhaus den Status des Privatpatienten, mit Unterbringung im Zweibettzimmer und privatärztlicher Behandlung.

Fazit:

Bei der Nutzung von Beihilfeansprüchen gilt nicht das „Alles-oder-Nicht-Prinzip“. Auch eine teilweise Nutzung des bestehenden Anspruchs ist möglich und kann nützlich sein.

Mit einem sehr geringen Beitragsaufwand lässt sich der Versicherungsschutz von Ehepartner und Kindern signifikant aufwerten.

Eine Anwartschaft auch für Ehepartner und Kinder einzurichten ist immer empfehlenswert. Mit gerade einmal 0,95 € im Monat pro Person ist der Beitrag hierfür überschaubar. Die damit geschaffenen Optionen im heute noch nicht vorhersehbaren Erwerbsverlauf des Ehepartners sind umfangreich und bieten ein großes Maß an zusätzlicher Sicherheit.