Da jeder Zeitsoldat vom ersten bis zum letzten Tag seiner aktiven Dienstzeit zu 100% über den Bund krankenversichert ist, hat und braucht der SaZ selbst keinen Beihilfeanspruch.
Die lange geltende Regelung, dass Zeitsoldaten nach Dienstzeitende für die Dauer des Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Beihilfeanspruch haben, ist ab 2019 entfallen.
Beihilfe erhält der Saz während der aktiven Dienstzeit aber nach wie vor für seinen Ehepartner und seine Kinder. (70% / 80%).
Ob die Nutzung der Beihilfe im Einzelfall für den SaZ vorteilhafter ist, als die Versicherung von Partner und Kind in der Gesetzlichen Krankenversicherung, muss im Einzelfall geprüft werden und kann daher nicht pauschal gesagt werden.
Mit Einführung des „Versichertenentlastungsgesetzes“ haben SaZ mit einem Dienstzeitende ab dem 31.12.2018 keinen Beihilfeanspruch mehr. Dieser wurde abgelöst durch einen Anspruch auf 50% Beitragszuschuss zu einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer des Bezugs auf Übergangsgebührnisse.
Beihilfe beantragen können Zeitsoldaten somit nur noch für Ehepartner und Kinder.
Ansprechpartner für die Beihilfe sind bei Zeit- und Berufssoldaten die Bundesverwaltungsämter.
Die Kontaktdaten finden Sie unter folgendem Link: https://www.bva.bund.de/DE/Home/home_node.html