Bundeswehr-Heilmittelverordnungen

Bundeswehr-Heilmittelverordnungen

In diesem Beitrag weisen wir auf alles Wissenswerte zum Thema „Behandlung von Bundeswehrsoldaten/innen“ hin und geben Ihnen wichtige Abrechnungsempfehlungen

 

Menschen die der Bundeswehr angehören können sich über die Bundesrepublik Deutschland privat krankenversichern. Dabei wird grundsätzlich jede Behandlung innerhalb Deutschlands übernommen. Die Abrechnung läuft hierbei, anders als bei Zivilpersonen, nicht über eine private oder Gesetzliche Krankenkasse, sondern über die sogenannte freie Heilfürsorge. Der Fachterminus zur Versorgung von Bundeswehrsoldaten und deren Angehörigen lautet „Unentgeltliche Truppenärztliche Versorgung“ (UTV).

Als erste Instanz müssen Soldaten einen Truppenarzt kontaktieren. Dieser entscheidet anschließend darüber wie die Behandlung des Soldaten sich zuzutragen hat. Darauffolgend stellt der Truppenarzt bei medizinischer Notwendigkeit die Heilmittelverordnung für Soldaten aus.

In der folgenden Liste zeigen wir auf, was Heilmittelpraxen bei der Abrechnung und Behandlung von Soldaten beachten müssen:

  • Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a (Bundesversorgungsgesetz – BVG) werden als Sachleistungen erbracht.
  • Durch einen Vertrag zwischen der BRD und der KBV (Kassenärztlichen Bundesvereinigung) ist geregelt, dass die Truppenärzte ergo- sowie sprachtherapeutische Behandlungen und Verordnungen physikalisch-medizinischer Leistungen auf einem Bundeswehrvordruck ausstellen müssen.
  • Die physiotherapeutische Verordnung ist bis zu drei Wochen ab Datum der Ausstellung gültig. Sollte die Frist von drei Wochen nicht eingehalten werden können, müssen sich Soldaten eine neue Verordnung ausstellen lassen. Ausgenommen von der dreiwöchigen Frist sind ergo- und sprachtherapeutische Behandlungen.
  • Es ist verpflichtend, dass jede durchgeführte Behandlung auf der Rückseite der Verordnung per Unterschrift quittiert wird. Unterbrechungen der Behandlung müssen hierbei nicht berücksichtigt werden.
  • Es wird idR. nach den vdek-Sätzen abgerechnet. Einen Hinweis dazu findet man auf der Rückseite der Verordnung.
  • Die zuständige Abteilung ist die Abrechnungsstelle der Wehrbereichsverwaltung. Die Rechnungen sind an nachfolgende Adresse zu schicken:

 

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Referat PA 1.4 – Abrechnungsstelle Heilfürsorge

Prötzeler Chaussee 25

15344 Strausberg

 

Wissenswertes:

  • Bei der Behandlung eines Bundeswehrsoldaten gehen Sie automatisch ein Vertragsverhältnis mit der abzurechenden Stelle ein.
  • Zuzahlungen durch Soldaten sind nicht zu leisten.
  • Die Unentgeltliche Truppenärztliche Versorgung endet bei Berufssoldaten mit dem Dienstzeitende.
  • Die Heilmittel-Richtlinie ist nicht zu beachten
  • Ein Rezept der Bundeswehr ist nur gültig, solange sich der Soldat in seiner aktiven Dienstzeit befindet. Um unbeglichene Rechnungen zu vermeiden, sollten Sie deshalb den Wehrdienstzeitraum überprüfen.
  • Die Bundeswehr stellt keine IK-Nummer zur Verfügung. Legen Sie deshalb die Bundeswehr als neue Kasse an und stellen Sie den vdek-Tarif ein. Bei Ihrem Softwareanbieter erfahren Sie ob diese Möglichkeit in Ihrer Praxis zu realisieren ist.
  • Stellen Sie sicher, dass die Bankverbindung Ihrer Praxis auf der Rechnung vermerkt ist.