
Wissen für Soldaten
Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung: Leistungen & Kontakt
Was bedeutet die Heilfürsorge der Bundeswehr, wer hilft bei Behandlungs- und Abrechnungsfragen und welche Absicherung benötigen Sie zusätzlich?
Den passenden Kontakt findenRedaktion: Czwikla & Team GmbH · Stand: 10. September 2026
Heilfürsorge Bundeswehr: Wen kann ich kontaktieren?
Behandlung während der Dienstzeit
Wenden Sie sich an Ihre Truppenärztin oder Ihren Truppenarzt beziehungsweise die für Sie zuständige Sanitätseinrichtung. Dort klären Sie Untersuchungen, Überweisungen und den weiteren Behandlungsweg.
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Für erkrankte Soldatinnen und Soldaten außerhalb der Dienstzeit nennt die Bundeswehr:
0800 9726378
„0800 ZSanDst“ · ärztlicher Bereitschaftsdienst, keine Abrechnungshotline
Rechnungen, Verordnungen & Kostenträger
Nutzen Sie die auf Ihrer Verordnung, Überweisung oder Abrechnung angegebene zuständige Stelle. Wenn die Zuordnung fehlt, lassen Sie sie über die veranlassende Sanitätseinrichtung klären. Das gilt auch für Arztpraxen, Apotheken und Therapiepraxen.
Checkliste für Bundeswehr-Heilmittelverordnungen und Abrechnung →
Der zuständige Kontakt ist unklar?
Der Bürgerdialog der Bundeswehr hilft bei der Orientierung und der Suche nach dem passenden Ansprechpartner:
030 1824-24242
Mo–Do 9–15 Uhr, Fr 9–14 Uhr; ausgenommen Feiertage und Brückentage.
Telefonkontakte geprüft am 10.09.2026 anhand der offiziellen Ansprechstellenübersicht und der Kontaktseite der Bundeswehr.
Was ist die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung?
Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, kurz utV, ist die Form der Heilfürsorge für anspruchsberechtigte Soldatinnen und Soldaten. Dazu gehören insbesondere aktive Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten mit entsprechendem Anspruch auf Dienstbezüge. Sie dient der medizinischen Versorgung während des Dienstverhältnisses.
Die Grundlage bilden § 69a Bundesbesoldungsgesetz und die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung. Erfasst sind im gesetzlichen Rahmen beispielsweise ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Krankenhausbehandlungen, Vorsorge, medizinische Rehabilitation sowie Arznei-, Heil- und Hilfsmittel.
Kann ich einfach einen zivilen Arzt aufsuchen?
Die Versorgung erfolgt grundsätzlich über die medizinischen Einrichtungen der Bundeswehr. Zivile Leistungserbringer können auf Veranlassung der Bundeswehrärzte oder im Notfall einbezogen werden. Wer ohne entsprechende Veranlassung selbst eine andere Behandlung wählt, kann nicht automatisch mit einer Kostenerstattung rechnen.
Leistungsumfang und Behandlungsweg sollten Sie mit Ihrer zuständigen Sanitätseinrichtung klären. Eine Versicherungsagentur kann keine Überweisung oder Kostenübernahmeentscheidung der Bundeswehr ersetzen.
Heilfürsorge und Beihilfe: Was gilt für die Familie?
Die persönliche Heilfürsorge des Soldaten ist keine Familienversicherung. Ehepartner und Kinder sind darüber nicht automatisch mitversichert. Ihre Absicherung muss gesondert betrachtet werden.
Je nach Voraussetzungen kommen eine gesetzliche Krankenversicherung beziehungsweise Familienversicherung oder ein Beihilfeanspruch mit ergänzender privater Restkostenversicherung in Betracht. Einkommen, Familienverhältnisse und der Versicherungsstatus der Angehörigen spielen dabei eine Rolle.
Wohin mit Beihilfefragen?
Beihilfe und truppenärztliche Versorgung haben unterschiedliche Zuständigkeiten. Für eine konkrete Beihilfeabrechnung nutzen Sie die Kontaktdaten auf dem letzten Beihilfebescheid. Für aktive Soldaten selbst sind Aufwendungen, die ihrer truppenärztlichen Versorgung unterliegen, nach § 31 Absatz 4 Soldatengesetz nicht beihilfefähig.
Welche Absicherung bleibt zusätzlich wichtig?
Den Zusammenhang von Heilfürsorge, GKV, PKV und Familie erklärt unser Ratgeber zur Krankenversicherung bei der Bundeswehr.
Pflegepflichtversicherung
Die Heilfürsorge ersetzt nicht die erforderliche Pflegeabsicherung. Krankenbehandlung und Pflegeversicherung müssen getrennt eingeordnet werden.
Mehr erfahren →Anwartschaft
Eine Anwartschaft kann den späteren Einstieg in den vereinbarten privaten Krankenversicherungsschutz vorbereiten. Umfang und Voraussetzungen richten sich nach dem Vertrag.
Mehr erfahren →Krankenversicherung nach DZE
Planen Sie den Versicherungsschutz für die Zeit nach dem regulären Dienstzeitende frühzeitig und passend zu Ihrer künftigen Tätigkeit.
Mehr erfahren →Ihre persönliche Absicherung besprechen
Pflegepflicht, Anwartschaft oder Krankenversicherung Ihrer Familie: Wir ordnen die passenden Versicherungsfragen gemeinsam mit Ihnen ein.
Termin vereinbaren / 10-Minuten-CallHäufige Fragen zur Heilfürsorge der Bundeswehr
Welche Telefonnummer hat die Heilfürsorge der Bundeswehr?
Das hängt vom Anliegen ab. Für erkrankte Soldaten außerhalb der Dienstzeit nennt die Bundeswehr den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 0800 9726378. Für die Suche nach der zuständigen Stelle hilft der Bürgerdialog unter 030 1824-24242. Diese Nummern sind keine zentrale Rechnungsbearbeitung.
Wer beantwortet Fragen zu einer Heilmittelverordnung oder Rechnung?
Beginnen Sie bei der auf dem Dokument angegebenen zuständigen Stelle. Fehlt die Zuordnung, klären Sie sie mit der Sanitätseinrichtung, die die Behandlung oder Verordnung veranlasst hat. Reichen Sie Abrechnungen nicht bei unserer Versicherungsagentur ein.
Ist meine Familie über meine Heilfürsorge mitversichert?
Nein. Der eigene Anspruch auf truppenärztliche Versorgung erstreckt sich nicht automatisch auf Ehepartner oder Kinder. Gesetzliche Absicherung, mögliche Familienversicherung und gegebenenfalls Beihilfe mit Restkostenversicherung werden separat geprüft.
Läuft die truppenärztliche Versorgung während der Übergangsgebührnisse weiter?
Aus dem Bezug von Übergangsgebührnissen folgt keine generelle Fortsetzung der bisherigen truppenärztlichen Versorgung. Organisieren Sie vor dem regulären Dienstzeitende den anschließenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutz. Besondere Ansprüche etwa wegen anerkannter Schädigungsfolgen sind gesondert zu klären.
Ersetzt die Heilfürsorge meine Pflegepflichtversicherung?
Nein. Die Pflegeabsicherung ist gesondert zu regeln. § 69a Absatz 6 Bundesbesoldungsgesetz beschreibt ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit neben Leistungen der Pflegeversicherung.