Checkliste für den Auslandseinsatz
Die Absicherung von Soldaten im Auslandseinsatz
Steht ein Auslandseinsatz bevor, ist es für Sie und Ihre Familienangehörigen wichtig, gut vorbereitet zu sein und Vorsorge zu treffen.
Aktuell arbeitet der Gesetzgeber an einer deutlichen Verbesserung der Absicherung im Einsatz durch den Dienstherrn. ( Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz vom 28.11.2011 ). Wir halten Sie auf dem Laufenden !
Bitte stellen Sie sicher, dass folgende Fragen in Ihrem Sinne geklärt wurden, bevor Sie in den Einsatz gehen:
- Besteht eine Anwartschaftsversicherung?
- Ist meine Familie im Falle meines Todes ausreichend versorgt?
- Bin ich für den Fall der Verwundung mit dauerndem verbleibenden körperlichen Schaden ( Invalidität ) ausreichend versorgt?
- Haben meine Angehörigen im Falle meiner Verwundung oder meines Todes alle nötigen Vollmachten?
- Ist mein Nachlass geregelt? ( Testament )
- Besteht eine Patientenverfügung für den Fall einer sehr schweren Verletzung?
- Habe ich einen Organspendeausweis?
Gerne geben wir Ihnen auch im Detail eine Hilfestellung und weitere, detailliertere Informationen zu den einzelnen Punkten. Sprechen Sie uns bitte rechtzeitig darauf an.
Auslandeinsatz Checkliste
Laden Sie sich hier unsere Checkliste für den Auslandseinsatz als Soldat herunter:
Auslandseinsatz als Soldat – Was ist zu beachten?
A. Versorgung im Krankheits- und Pflegefall
Die Situation:
Während eines Auslandseinsatzes erhalten Soldaten aller Statusgruppen, genau wie im Inland, die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (UTV) ihres Dienstgebers. Die UTV umfasst alle medizinischen Leistungen, die zur Gesunderhaltung, Verhütung und frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen Schäden sowie zur Behandlung von Erkrankungen erforderlich sind. Die UTV endet mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr.
Was passiert nach dem Dienstzeitende:
Um sich nach Dienstzeitende die Zugangsmöglichkeit in ein privates Versorgungssystem zu sichern, welches vor Krankheits- und Pflegekosten schützt, sind Maßnahmen während der aktiven Dienstzeit unumgänglich.
Insbesondere der Auslandseinsatz macht gezielte Vorsorge notwendig. Gesetze, wie z. B. das Einsatzversorgungs- oder Einsatzweiterverwendungsgesetz sichern eine bessere Versorgung der Soldaten als in der Vergangenheit. Sie reichen in bestimmten Fällen jedoch immer noch nicht aus bzw. betreffen einige Bereiche gar nicht.
Die Versorgungssituation im Krankheits- und Pflegefall unterscheidet sich nach dem rechtlichen Status der Soldaten:
– Freiwillig Wehrdienst Leistende: FWDL
– Soldaten auf Zeit: SaZ
– Berufssoldaten: BS
Gerade im Krankheits- und Pflegefall nach einer schweren Verwundung im Auslandseinsatz ist die bestmögliche medizinische Versorgung notwendig.
Zu erhalten ist diese Versorgung nur durch private zusätzliche Absicherung.
Was ist zu beachten:
Krankenversicherungspflicht
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) besteht für alle Personen mit Wohnsitz im Inland die Pflicht zur Krankenversicherung. Mindestens müssen die Krankheitskosten in den ambulanten und stationären Bereichen abgedeckt sein. Beihilfeempfänger benötigen eine Restkostenversicherung bei einer privaten Krankenversicherung.
Einschluss der Wehrdienstbeschädigungen
Zu prüfen ist bei einer privaten Absicherung, ob eine Leistungspflicht sowohl Krankheits- als auch für Pflegefälle besteht, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt ist.
A. 1 Versorgung des freiwillig Wehrdienst Leistenden – FWDL
Die Situation:
Mit Eintritt in die Bundeswehr ändert sich für die FWDL die bestehende Kranken- und Pflegeversicherung nicht. Dennoch werden aufgrund der UTV für aktive Soldaten keine Leistungen aus der Kranken- und Pflegepflichtversicherung gezahlt.
Der Bund übernimmt die Beitragszahlung direkt oder durch Erstattung durch die Unterhaltssicherungsbehörde. Es besteht die Möglichkeit, die bisherige Versicherung zu wechseln.
Aufgrund der Möglichkeit, über das Einsatzweiterwendungsgesetz zum BS ernannt zu werden, wird der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung bei einer privaten Krankenversicherung empfohlen.
Auslandsversorgung:
Die UTV besteht grundsätzlich bei dienstlichen Auslandsstationierungen oder Auslandseinsätzen weiter.
Dennoch empfiehlt der Dienstherr den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung für private Auslandsaufenthalte. Insbesondere die Rückführung aus medizinischen Gründen wird aus dem Ausland nur ab deutscher Grenze übernommen. Dies kann zu erheblichen Eigenbelastungen führen. In der Regel beträgt der Zeitraum des Versicherungsschutzes der Auslandsreisekrankenversicherung 42 Tage ab Übertritt der deutschen Grenze. Dies kann bei Auslandseinsätzen, wie z.B. auf dem Balkan, aus denen auch der Urlaub angetreten werden kann, zu Problemen führen. Die 42 Tage sind in der Regel schon im Einsatzzeitraum abgelaufen und gelten dann nicht mehr für die Zeit eines sich anschließenden Urlaubes. Dann aber wird der Versicherungsschutz benötigt.
Wenn möglich, sollte der Versicherungsschutz einer Auslandsreisekrankenversicherung erst dann beginnen, wenn der Urlaub tatsächlich angetreten wird.
Empfehlung:
– Kleine Anwartschaft für FWDL
– Auslandsreise-Krankenversicherung
A.2 Versorgung der Soldaten auf Zeit – SAZ
Krankenversorgung:
Bedingt durch das Einsatzweiterverwendungsgesetz ist für SaZ eine Anwartschaftsversicherung bei einer privaten Krankenversicherung notwendig. Auch die Versorgung (Beihilfe) nach Dienstzeitende sichert den ausgeschiedenen SaZ die bestmögliche medizinische Versorgung. Nach Dienstzeitende haben SaZ für den Zeitraum der Übergangsgebührnisse gem. § 11 SVG einen Anspruch auf Beihilfe. Berufssoldaten sogar ein Leben lang. Das bedeutet: Einen 70 %igen staatlichen Zuschuss zu ihren Krankheitskosten. Die Beihilfeempfänger erhalten damit einen Status ähnlich eines Privatpatienten, jedoch nur zu 70%. Der Rest sollte über Restkostenversicherung in der PKV abgesichert sein.
Um sich den Zugang zu einer Restkostenversicherung – ohne spätere Gesundheitsprüfung – zu sichern, wird eine Anwartschaftsversicherung benötigt. Sollte der Abschluss einer Restkostenversicherung aus Risikogründen und dem Fehlen einer Anwartschaft nicht möglich sein, müssen sich ausgeschiedene SaZ, die vor ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
SaZ, die vor dem Wehrdienst zuletzt privat krankenversichert waren und die im Anschluss an den Wehrdienst keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen, kehren wieder in die private Krankenversicherung zurück. Sollte der Abschluss einer Restkostenversicherung aus Risikogründen und dem Fehlen einer Anwartschaft nicht möglich sein, erfolgt die Versicherung im Basistarif der PKV. Dieser Tarif i.d.R. mit dem Höchstbeitrag und den Leistungen der GKV belegt. Der Basistarif wird daher nicht empfohlen.
Aufgrund der Möglichkeit, über das Einsatzweiterverwendungsgesetz zum BS ernannt zu werden, wird der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung bei einer privaten Krankenversicherung empfohlen.
Auslandsversorgung:
Die UTV besteht grundsätzlich bei dienstlichen Auslandsstationierungen oder Auslandseinsätzen weiter. Dennoch empfiehlt der Dienstherr den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung für private Auslandsaufenthalte. Insbesondere die Rückführung aus medizinischen Gründen wird aus dem Ausland nur ab deutscher Grenze übernommen. Dies kann zu erheblichen Eigenbelastungen führen. In der Regel beträgt der Zeitraum des Versicherungsschutzes der Auslandsreisekrankenversicherung 42 Tage ab Übertritt der deutschen Grenze.
Dies kann bei Auslandseinsätzen, wie z. B. auf dem Balkan, aus denen auch der Urlaub angetreten werden kann, zu Problemen führen. Die 42 Tage sind in der Regel schon im Einsatzzeitraum abgelaufen und gelten dann nicht mehr für die Zeit eines sich anschließenden Urlaubes. Dann aber wird der Versicherungsschutz benötigt.
Wenn möglich, sollte der Versicherungsschutz der Auslandsreisekrankenversicherung erst dann beginnen, wenn der Urlaub tatsächlich angetreten wird.
Empfehlung:
– Kleine Anwartschaft für SaZ
– Große Anwartschaft für SaZ mit Ambitionen zur Vollversicherung oder Beamtenversorgung
– Auslandsreise-Krankenversicherung
Pflegeversorgung:
Die Gefahr, durch einen Auslandseinsatz zum Pflegefall zu werden, ist gegenüber dem Inland gesteigert. Nicht nur für den Fall eines Auslandseinsatzes sind alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet, eine Pflegepflichtversicherung abzuschließen. Träger der sozialen Pflegepflichtversicherung sind die bei den gesetzlichen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen. Träger der privaten Pflegepflichtversicherung sind die privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Die Krankenversicherung (Anwartschaft) und die Pflegepflichtversicherung sollten bei dem gleichen Versicherungsunternehmen bestehen.
Da SaZ die UTV genießen und deshalb keine aktive Krankenversicherung benötigen, sind diese grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung zu versichern.
Mit der benötigten Anwartschaftsversicherung in der PKV gelten SaZ als privat krankenversichert und haben mit Ernennung zum SaZ die Möglichkeit, sich in der privaten Pflegepflichtversicherung zu versichern.
Empfehlung:
Private Absicherung, da in diesem System – bei gleichen Leistungen – die Beiträge wesentlich günstiger sind, als in der sozialen Pflegepflichtversicherung.
A.3 Versorgung der Berufssoldaten – BS
Krankenversorgung:
BS sind im Auslandseinsatz in einigen Bereichen besser versorgt als andere Soldaten. Sollte durch einen solchen Einsatz die Verwendung als Soldat nicht mehr möglich und ein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die Folge sein, haben BS ein Leben lang Anspruch auf Beihilfe. Das bedeutet: Einen 70 %igen staatlichen Zuschuss zu ihren Krankheitskosten. Die Beihilfeempfänger erhalten damit einen Status ähnlich eines Privatpatienten, jedoch nur zu 70%. Der Rest sollte über eine Restkostenversicherung in der PKV abgesichert sein. Um sich den Zugang zu einer Restkostenversicherung – ohne spätere Gesundheitsprüfung – zu sichern, wird eine Anwartschaftsversicherung benötigt.
Sollte der Abschluss einer Restkostenversicherung aus Risikogründen und dem Fehlen einer Anwartschaft nicht möglich sein, müssen sich ausgeschiedene BS, selbst wenn sie vor ihrer Bundeswehrzeit gesetzlich krankenversichert waren, im Basistarif der PKV versichern. Dieser Tarif ist in der Regel mit dem Höchstbeitrag und den Leistungen der GKV belegt.
Der Basistarif wird daher nicht empfohlen.
Ein Zugang zur GKV ist für BS nicht möglich, selbst bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach dem Ausscheiden.
Auslandsversorgung:
Die UTV besteht grundsätzlich bei dienstlichen Auslandsstationierungen oder Auslandseinsätzen weiter.
Dennoch empfiehlt der Dienstherr den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung für private Auslandsaufenthalte. Insbesondere die Rückführung aus medizinischen Gründen wird aus dem Ausland nur ab deutscher Grenze übernommen. Dies kann zu erheblichen Eigenbelastungen führen.
In der Regel beträgt der Zeitraum des Versicherungsschutzes der Auslandsreisekrankenversicherung 42 Tage ab Übertritt der deutschen Grenze. Dies kann bei Auslandseinsätzen, wie z. B. auf dem Balkan, aus denen auch der Urlaub angetreten werden kann, zu Problemen führen. Die 42 Tage sind in der Regel schon im Einsatzzeitraum abgelaufen und gelten dann nicht mehr für die Zeit eines sich anschließenden Urlaubes. Dann aber wird der Versicherungsschutz benötigt.
Wenn möglich, sollte der Versicherungsschutz einer Auslandsreisekrankenversicherung erst dann beginnen, wenn der Urlaub tatsächlich angetreten wird.
Pflegeversorgung:
Die Gefahr, durch einen Auslandseinsatz zum Pflegefall zu werden, ist gegenüber dem Inland gesteigert. Nicht nur für den Fall eines Auslandseinsatzes sind alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet, eine Pflegepflichtversicherung abzuschließen. Träger der sozialen Pflegepflichtversicherung sind die bei den gesetzlichen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen. Träger der privaten Pflegepflichtversicherung sind die privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Die Krankenversicherung (Anwartschaft) und die Pflegepflichtversicherung sollten bei dem gleichen Versicherungsunternehmen bestehen.
BS sind im Gegensatz zu SaZ in der privaten Pflegepflichtversicherung zu versichern, selbst dann, wenn sie nicht über eine Anwartschaftsversicherung bei einer PKV verfügen.
Ein Zugangsrecht zur sozialen Pflegepflichtversicherung besteht für BS nicht.
Empfehlung:
– Große Anwartschaft für BS
– Pflegepflichtversicherung in der PKV
– Auslandsreise-Krankenversicherung
B. Zusatzversorgung im Ausland
Einsatzversorgungsgesetz:
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich entschlossen, im Rahmen internationaler, friedensschaffender, friedenserhaltender und humanitärer Missionen vermehrt Verantwortung zu übernehmen und entsendet dazu Soldaten in Krisenregionen. Mit der Teilnahme an diesen Auslandsverwendungen ist für den einzelnen Soldaten eine erheblich gesteigerte Gefahr für Leib und Leben verbunden. Mit der Verabschiedung des Einsatzversorgungsgesetzes (EinsatzVG) ist durch Initiative und unter tatkräftiger Mitwirkung des Deutschen Bundeswehr Verbandes für die Soldaten im Auslandseinsatz eine erhebliche Verbesserung erreicht worden. Dies führt zu verbesserten Versorgungsleistungen unter gleichzeitiger Vereinfachung langwieriger/ bürokratischer Untersuchungsverfahren.
Die Voraussetzung für die Gewährung von Einsatzversorgung ist das Vorliegen eines Einsatzunfalles, der während der Zeit zwischen Eintreffen und Verlassen im Einsatzgebiet (Einsatzregion) eingetreten ist. Die Einsatzversorgung ist im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt und tritt rückwirkend ab 01.12.2002 in Kraft. Durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG) konnten im Dezember 2011 weitere Optimierungen erreicht werden.
B.2 Einmalige (Unfall-)Entschädigung
Einmalige (Unfall-)Entschädigung:
Die einmalige Entschädigung steht allen Soldaten (BS, SaZ, Reservisten, FWDL) zu, wenn ein Einsatzunfall zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 % führt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist inhaltsgleich mit dem Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in einem Wehrdienstbeschädigungs (WDB)-Anerkennungsverfahren.
Da Soldaten auch mit schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht mehr zwingend in den Ruhestand versetzt bzw. entlassen werden, sondern ggf. Anspruch auf Weiterverwendung haben, ist die einmalige Entschädigung auch bei Verbleib im Dienst zu gewähren.
Die Leistung ist steuerfrei und beträgt für den Soldaten selbst 150.000 Euro. Bei Tod des Soldaten erhalten die Witwe und die versorgungsberechtigten Kinder 100.000 Euro, für Eltern oder nicht versorgungsberechtigte Kinder werden 40.000 Euro und für Großeltern oder Enkel 20.000 Euro gezahlt. Dabei wurden neben der einmaligen Entschädigung aufgrund erhöhter Lebensgefahr auch die Beträge für die einmalige Unfallentschädigung angepasst, die z. B. Soldaten im Inland wie auch im Ausland erhalten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen ausüben (z. B. Strahlflugzeugführer, Kampfschwimmer, Minenuntersuchungspersonal). Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung als auch auf eine einmalige Entschädigung, wird nur die damalige Unfallentschädigung gewährt.
Soldatenversorgungsgesetz § 63 und §§ 63a/e
– für besonders gefährdete Soldaten
– bei Aussetzung besonderer Lebensgefahr im Dienst
– bei Einsatzunfall
– MdE mind. 50%
→ Einmalige Entschädigung: 150.000 Euro
Die Entschädigung ist nicht ans Ausland und nicht ans Ausscheiden gebunden
B.3 Ausfallbürgschaft – Schadenausgleich
Ausfallbürgschaft – Schadensausgleich:
In den privaten Unfall- und Lebensversicherungen sind Schäden aufgrund des militärischen Einsatzes grundsätzlich ausgeschlossen. Aufgrund einer solchen „Kriegsklausel“ erfolgt keine Leistung der Versicherer.
In der Unfallversicherung gilt dies immer dann, wenn Unfälle unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurden. Es besteht für alle anderen Unfälle Versicherungsschutz, die nicht unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurden.
Vereinfacht ausgedrückt besteht Versicherungsschutz bei Auslandseinsätzen für Unfälle, die sich in gleicher Weise auch in der Heimat ereignen können, z. B. bei Unfällen im Straßenverkehr unter Beteiligung von Militärfahrzeugen und bei Unfällen in der Freizeit.
In der Lebensversicherung greift dieser Ausschluss nur dann, wenn zur Zeit des Unfalls vor Ort ein Krieg im völkerrechtlichen Sinn herrscht. Nach dem Stand dieser Broschüre greift nach Aussage der Lebensversicherer, die dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) angeschlossen sind, die Kriegsklausel nicht, da die Bundeswehr derzeit nirgendwo auf der Welt einen Krieg im völkerrechtlichen Sinne führt. Es erfolgt daher kein Leistungsausschluss.
Für den Fall, dass eine private Versicherung eines Soldaten unter Berufung auf die „Kriegsklausel“ die Leistung verweigert, greift die Ausfallbürgschaft des Bundes. Die Soldaten erhalten unter Einhaltung der Voraussetzungen einen finanziellen Schadensausgleich in angemessener Höhe. Die Angemessenheit, ob der gewählte Versicherungsschutz anhand der persönlichen Lebensverhältnisse nachvollziehbar ist, wird dabei vom Bund geprüft. Bei Lebensversicherungen entfällt die Prüfung bis zu einer Versicherungssumme von 250.000 Euro. Der Schadensausgleich kann dabei sowohl an die von einem Soldaten in einem Versicherungsvertrag begünstigen „natürlichen Personen“ (z. B. Freund/in, Witwe/r, Eltern) als auch an juristische Personen (z. B. eine Bank) im Zusammenhang mit der Finanzierung von Wohneigentum erfolgen.
Bei Unfallversicherungen wird die Versicherungsnehmer-Eigenschaft des Soldaten empfohlen!
Ausreichend ist auch, dass der Soldat (der nicht Versicherungsnehmer ist) den Beitrag unmittelbar durch Zahlung an den Versicherer oder mittelbar durch Zahlung an den Versicherungsnehmer aufgewendet hat und vertraglich bestimmen durfte, wem die Versicherungsleistung im Todesfall gezahlt werden soll.
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Aktives Kriegsrisiko
– Grundsätzlich keine finanziellen Nachteile
– Keine Versicherungsleistung – aufgrund besonderer Auslandsverwendung
→Ihr Dienstherr übernimmt – mit der Ausfallbürgschaft – die Zahlung !
(gem. § 63b SVG)
Ein Schadensausgleich im Rahmen der Ausfallbürgschaft wird unter folgenden Voraussetzungen gezahlt:
– Eine Unfall- oder Lebensversicherung muss aktiv bestehen.
– Der Soldat muss Versicherungsnehmer sein.
– Die Meldung des Auslandeinsatzes beim Versicherer muss erfolgt sein.
– Das passive Kriegsrisiko in der Lebensversicherung muss mitversichert sein.
– Die Beitragszahlung muss erfolgt sein.
B. 4 Anrechnung von Auslandseinsatzzeiten
Anrechnung von Auslandseinsätzen:
Für Berufssoldaten erfolgt mit Wirkung ab dem 01.12.2002 eine doppelte Berücksichtigung von Einsatzzeiten bei der Pensionsberechnung. Die Höchstversorgung (71,75% West / 66,97% Ost) der letzten Bezüge kann maximal erreicht werden.
Nicht-Berufssoldaten (SaZ, Reservisten und FWDL) erhalten mit Wirkung ab dem 01.12.2002 für jeden Monat eines Auslandseinsatzes eine verbesserte rentenrechtliche Absicherung in Form von zusätzlichen Entgeltpunkten auf dem Rentenkonto.
Dabei wird durch das Einsatz VVerbG vorausgesetzt, dass mit Wirkung ab dem 01.12.2002 die Gesamtheit aller Einsätze eines Soldaten mindestens 180 Tagte und der einzelne Einsatz mindestens 30 Tage betragen.
Aufgrund eines seit August 2012 gültigen Erlasses müssen bis zum 13.12.2011 ausgeschiedene Soldaten einen gesonderten Antrag stellen.
Soldatenversorgungsgesetz § 25
Einsatzzeiten von besonderen Auslandsverwendungen
→ BS: doppelte Berücksichtigung bei der Pensionsberechnung
→ SaZ, Reservisten, FWDL: Zusätzliche Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto
B. 5 Versorgungsleistungen nach einem Einsatzunfall – BS
Versorgungsleistungen nach einem Einsatzunfall – Entschädigung für Berufssoldaten:
Der Begriff des qualifizierten Dienstunfalls spielt nur für Berufssoldaten eine Rolle. Jeder Einsatzunfall, der zur Dienstunfähigkeit und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 % bei Beendigung des Dienstverhältnisses führt, ist ein qualifizierter Dienstunfall. Die MdE ist die medizinische Einstufung der Gesundheitsschädigung (Beispiel: Verlust des Unterschenkels = 50 %) und entspricht dem Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bei einer WDB. Beim qualifizierten Dienstunfall wird die laufende Versorgung (Pension) in Höhe von 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe gewährt.
Soldatenversorgungsgesetz § 63d
Entschädigung für BS nach Einsatzunfall
Voraussetzungen:
– Dienstverhältnis wird beendet
– Entstehen eines Pensionsanspruches (Ruhegehalt)
– MdE mind. 50%
→Ruhegehalt nach qualifiziertem Dienstunfall:
80 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge mindestens aus übernächster Besoldungsgruppe
B.6 Versorgungsleistungen nach einem Einsatzunfall – SaZ, FWDL, Reservisten
Versorgungsleistungen nach einem Einsatzunfall – Zeitsoldaten (SaZ), freiwillig Wehrdienst Leistende (FWDL) und Reservisten:
Da nur bei Berufssoldaten versorgungsrechtlich ein qualifizierter Dienstunfall in Betracht kommt, wurde für die SaZ, FWDL und Reservisten eine Ausgleichszahlung geschaffen, um die Versorgungsleistungen im Verhältnis zu den Berufssoldaten anzugleichen.
Bei einem Einsatzunfall mit einer dadurch ausgelösten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 % bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird eine Ausgleichszahlung ich Höhe von 30.000 Euro (Grundbetrag) gezahlt. Diese erhöht sich für jedes vollendete Dienstjahr vor dem Einsatzunfall bei SaZ um weitere 6.000 Euro, um jeden bereits vollendeten Monat eines Restjahres um weitere 500 Euro.
Für Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten (z. B. FWDL), wird der Grundbetrag von 30.000 Euro um jeweils 500 Euro für jeden vollendeten Dienstmonat vor dem Einsatzunfall erhöht.
Die Ausgleichszahlung ist, wie die einmalige (Unfall-) Entschädigung, steuerfrei.
Soldatenversorgungsgesetz § 63f
Entschädigung für Nicht-BS nach Einsatzunfall
Voraussetzungen:
– Dienstverhältnis wird beendet
– MdE mind. 50 %
→Ausgleichszahlung
Sockelbetrag: 30.000 Euro
plus 6.000 Euro je vollendetem Dienstjahr und 500 Euro je weiterem Dienstmonat
Gesetzliche Rentenansprüche:
Zusätzl. Renten auf Basis der sog. Beschädigtenversorgung (WDB-Versorgung)
B.7 Kriegsklausel
Kriegsklausel
Zu prüfen ist bei einer privaten Absicherung, dass eine Leistungspflicht sowohl für Krankheits- als auch für Pflegefälle besteht, die durch Kriegsereignisse verursacht wurden.
Dabei gelten oftmals auch Bürgerkriegsereignisse oder innere Unruhen als Kriegsereignisse.
B.8 Einsatzweiterverwendungsgesetz
Einsatzweiterverwendungsgesetz:
Für alle Soldaten, die ohne grobes Verschulden einen Einsatzunfall mit nicht nur geringfügigen gesundheitlichen Schädigungen erlitten haben, gilt zunächst eine Schutzzeit zur (Wieder-) Herstellung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit. Ein Einsatzunfall im vorgenannten Sinne kann (versorgungsrechtlich) erst nach Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes (EinsatzVG) – also ab dem 01.12.2002 – vorliegen.
Während dieses Zeitraums besteht ein Anspruch gegen den Bund auf medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung sowie auf berufliche Qualifizierung auf der Grundlage eines Förderungsplanes. Während der Schutzzeit darf zudem eine Versetzung in den Ruhestand oder eine Entlassung infolge einer durch den Einsatzunfall bedingten Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag des Soldaten erfolgen („Entlassungsverbot“).
Die Schutzzeit ist auf längstens acht Jahre begrenzt.
Bei allen Soldaten mit Ausnahme der Berufssoldaten (BS) erfolgt – wenn zum vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Schutzzeit noch andauert – die Überführung in ein so genanntes Wehrdienstverhältnis besonderer Art und somit eine Verlängerung der Schutzzeit, wenn der Betroffene nicht schriftlich widerspricht.
Im Wehrdienstverhältnis besonderer Art besteht die Rechtsstellung eines SaZ (Bsp.: Anspruch auf Besoldung, Entlassungsgründe).
Der sozialversicherungsrechtliche Status bleibt unberührt (Bsp.: Weiterzahlung von Beiträgen zu Renten- und Arbeitslosenversicherung durch Bund bei Einsatzunfall als FWDL). Ein schriftlicher Entlassungsantrag ist jederzeit möglich.
Bei einer einsatzbedingten, gesundheitlichen Schädigung ab dem 01.07.1992 besteht ein antragsabhängiger Anspruch auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art, unabhängig davon, ob die (einsatzbedingte) gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Beendigung des früheren Wehrdienstverhältnisses bereits erkannt war oder nicht (z. B. bei PTBS).
Der Wiedereinstellungsanspruch besteht dagegen nicht, wenn die einsatzbedingte Schädigung nicht ursächlich für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist oder wenn die (zusätzliche) Einmalzahlung für Nicht-Berufssoldaten gemäß §63 f SVG bereits gewährt wurde (Grundbetrag 30.000 Euro zuzüglich individueller Erhöhungsbetrag abhängig von zurückgelegter Dienstzeit). Der Wiedereinstellungsanspruch besteht zudem nicht für ehemalige Berufssoldaten.
Durch den Wiedereinstellungsanspruch wird ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung nicht begründet.
Der Anspruch ist grundsätzlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Einsatzunfall bzw. nach Diagnostizierung der Erkrankung geltend zu machen. Besonderheiten gelten im Falle von Hinderungsgründen für eine Antragsstellung (Sechsmonatsfrist!).
Einsatzverletze Soldaten mit Ausnahme der BS haben nach Beendigung der Schutzzeit auf Antrag einen Anspruch auf Weiterverwendung als BS, wenn sie zu diesem Zeitpunkt in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 % gemindert sind (MdE mind. 30 %) und sich anschließend in einer sechsmonatigen Probezeit bewährt haben.
Alternativ besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nach vorheriger Bewährung in einem sechsmonatigen Verhältnis als Beamtin/Beamter auf Probe bzw. auf Einstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beim Bund nach entsprechender erfolgreicher Probezeit.
Empfehlung:
Kleine Anwartschaftsversicherung zur Sicherung des Zugangs einer späteren Krankenversicherung (lebenslanger Beihilfeanspruch)
Einsatzunfall
– Grad der Schädigungsfolgen (GdS) mind. 30 %
→ Option für SaZ, FWDL und Reservistsen
= Übernahme als Berufssoldat
B. 9 Auslandsverwendungszuschlag
Auslandsverwendungszuschlag:
Aufgrund eines Auslandseinsatzes erhalten Soldaten zusätzlich neben der Zahlung ihrer regulären Inlandsbezüge einen steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag (AVZ), der einheitlich – unabhängig von Status und Dienstgrad – allen Soldaten, Beamten und Arbeitnehmern zusteht. Der AVZ soll die mit der besonderen Auslandsverwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen ausgleichen.
Die Höhe des AVZ richtet sich derzeit allein danach, ob wenig ausgeprägte Belastungen, stärker ausgeprägte Belastungen, hohe Belastungen oder sehr hohe Belastungen vorliegen. Die Kriterien der Zuordnung zu den Stufen sind im § 58 a Bundesbesoldungsgesetz (BbesG) in Verbindung mit § 3 Auslandsverwendungszuschlags-verordnung geregelt.
Der Auslandsverwendungszuschlag wird in sechs Stufen gezahlt. Für AVZ sind anspruchsberechtigt, wer zum Kontingent im Einsatzland „versetzt“ ist oder wer mindestens 15 Tage im Einsatzland ist (Kommandierung). Wer weniger als 15 Tage im Einsatzland ist (Kommandierung) erhält einen Anspruch nur aus der nächst niedrigeren Stufe.
Der AVZ als Erschwerniszulage unterliegt nicht der Pfändung.
Der AVZ darf nicht zur Berechnung des Einkommens einer Bedarfsgemeinschaft herangezogen werden, d.h. lebt ein Soldat mit einem Lebenspartner zusammen, der Arbeitslosengeld II /Sozialgeld nach SGB II beantragt, muss der AVZ unberücksichtigt bleiben.
Es besteht die Möglichkeit, sich bei Beginn eines besonderen Auslandseinsatzes einen Vorschuss auszahlen zu lassen. Hierzu müssen sich die Soldaten an ihre zuständige Truppenverwaltung am Einsatzort im Ausland wenden.
Der Auslandsverwendungszuschlag wird neben den Inlandsdienstbezügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden jedoch parallel zum Auslandverwendungszuschlag nur gewährt, soweit ihre Voraussetzungen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen. Die Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, die Schicht- und Wechselschichtzulage und der Dienstzeitausgleich sind ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Punkte sind mit dem Auslandsverwendungszuschlag bereits abgegolten.
Auslandsverwendungszuschlag:
abhängig von:
– Gefährdungspotenzial
– Bedrohungslage
→Auslandsverwendungszuschlag gem. § 56 Bundesbesoldungsgesetz (BbesG)
Stufe 1 | 30,00 Euro täglich |
Stufe 2 | 46,00 Euro täglich |
Stufe 3 | 62,00 Euro täglich |
Stufe 4 | 78,00 Euro täglich |
Stufe 5 | 94,00 Euro täglich |
Stufe 6 | 110,00 Euro täglich |
C. Hinterbliebenenversorgung – finanzielle Absicherung durch das BMVg
Auf die gesetzlichen Leistungen der Rentenversicherung und der Beschädigtenversorgung wird aufgrund der Individualität nicht näher eingegangen.
Finanzielle Absicherung durch das BMVg
FWDL | SaZ | BS | |
Sterbegeld | abgesichert | abgesichert | abgesichert |
Einmalige Entschädigung(§ 63e/63a SVG) bei:-Tod durch bes. gefährl. Dienstverrichtung-Tod durch bes. Auslandsverwendung | abgesichert | abgesichert | abgesichert |
Qualifizierte Unfallhinterbliebenenversorgung (§ 42a SVG / § 43 SVG) | abgesichert | abgesichert | abgesichert |
Schadensausgleich durch den Dienstherrn– Ausfallbürgschaft (§ 63b SVG) | abgesichert | abgesichert | abgesichert |
C.1 Sterbegeld
Gem. § 41 SVG können die Witwe und die Waisen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, unter bestimmten Voraussetzungen, als Sterbegeld das Zweifache der letzten Dienstbezüge (§ 17 u. 18 Beamtenversorgungsgesetz) des Soldaten erhalten.
Lebte ein FWDL in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern, können die Eltern unter bestimmten Voraussetzungen 2.557 Euro Sterbegeld erhalten.
Hinweis: Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 SVG oder eine einmalige Entschädigung nach § 63a SVG zusteht.
C.2 Einmalige Entschädigung
Tod als Folge einer besonders gefährlichen Diensthandlung oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 63e/63a SVG)
– Gilt für alle Soldaten –
Verstirbt ein Soldat aufgrund
– einer besonders gefährlichen Dienstverrichtung (z. B. Munitionsuntersuchungsdienst),
– besonderer Lebensgefahr,
– Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs oder
– von Unfällen vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage (d.h. nicht aufgrund „normaler“ Unfälle),
wird an die Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung gezahlt. Diese einmalige Entschädigung wird nach dem Grad der Verwandtschaft in abgestufter Höhe gezahlt. Diese Entschädigung ist unabhängig von allen sonstigen Leistungen.
Einmalige Unfallentschädigung erhält:
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder => insgesamt 100.000 Euro,
2. die Eltern, sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind => insgesamt 40.000 Euro,
3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind => insgesamt 20.000 Euro.
Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder der verstorbene Soldat diese einmalige Unfallentschädigung bereits zu Lebzeiten erhalten hat.
C.3 Qualifizierte Unfallhinterbliebenenversorgung
Gewährung von qualifizierter Unfallhinterbliebenenversorgung für Hinterbliebene von Nicht-BS (§ 42a SVG) und BS (§ 43 SVG)
Hinterbliebenen von BS, SaZ, Reservisten und FWDL wird eine qualifizierte Unfallhinterbliebenenversorgung nach einem Einsatzunfall zuerkannt.
Gem. § 42a SVG werden Hinterbliebene von Nicht-BS genauso gestellt, wie Hinterbliebene von BS, wenn der BS einen Dienstunfall erlitten hat.
Hinterbliebene eines im Einsatz gefallenen Soldaten erhalten Witwen-/Witwergeld. Kindern wird Waisengeld gezahlt. Das Witwen-/Witwergeld beträgt 60 % bzw. 55 % und das Waisengeld 12 % bzw. 10 % der Pension des Soldaten, die er bei Pensionierung am Todestag erhalten hätte.
Die qualifizierte Unfallhinterbliebenenversorgung bemisst sich auf der Basis der jeweils ruhegehaltsfähigen Bezüge aus der übernächsten Besoldungsgruppe. Es gibt auch Mindestbesoldungsgruppen.
Da auch Hinterbliebene von Dienstgraden betroffen sein können, die bisher nicht in den Anwendungsbereich der qualifizierten Unfallversorgung fallen konnten, sieht das Gesetz für die Hinterbliebenenversorgung von Nicht-BS mindestens die Besoldungsgruppe A6 vor.
C.4 Schadenausgleich durch den Dienstherrn – Ausfallbürgschaft
Verfügt der Soldat über eine Unfall- und/oder Lebensversicherung und verweigert die Versicherung die Leistung, indem sie sich auf die Kriegsklausel beruft, zahlt der Bund – unter bestimmten Voraussetzungen – einen angemessenen Schadensausgleich (§ 63b SVG).
Ein Schadensausgleich im Rahmen der Ausfallbürgschaft wird unter folgenden Voraussetzungen gezahlt:
– Eine Unfall- oder Lebensversicherung muss aktiv sein.
– Der Soldat muss Versicherungsnehmer sein.
– Die Meldung des Auslandseinsatzes beim Versicherer muss erfolgt sein.
– Das passive Kriegsrisiko in der Lebensversicherung muss mitversichert sein.
– Die Beitragszahlung muss erfolgt sein.
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