Beihilfeversicherung für Bundeswehrangehörige
Beihilfeversicherung und Beihilfe
Zeit- und Berufssoldaten haben in Deutschland Anspruch auf die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, auch Heilfürsorge genannt. Einen Beihilfeanspruch hat dieser Personenkreis während der aktiven Dienstzeit also nicht. Lediglich für Ehepartner und Kinder besteht ein solcher Anspruch auf Beihilfe des Bundes.
Berufssoldaten haben nach Ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst dann einen lebenslangen Beihilfeanspruch in Höhe von 70 %.
Zeitsoldaten mit einem Dienstzeitende ab dem 1.1.2019 haben keinen Beihilfeanspruch mehr.
Eine Beihilfeversicherung, auch Restkostenversicherung genannt, benötigen naturgemäß nur Personen mit einem Beihilfeanspruch. Die Beihilfeversicherung deckt dann den von der Beihilfe nicht gedeckten teil der Kosten ärztlicher Versorgung.
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Hintergrundwissen
Leistungen Beihilfeversicherung
Die Leistungen von Beihilfeversicherungen können sich unterscheiden und sind in hohem Maße abhängig von den einzelnen Versicherungsunternehmen. Pauschal und übergreifend muss eine Beihilfeversicherung aber den Restkostensatz abdecken, der von der Beihilfe nicht übernommen wird.
Die Leistungen der Beihilfe im Detail legt die Bundesbeihilfeverordnung fest.
Besteht bei der privaten Beihilfeversicherung ein so genannter Beihilfeergänzungstarif, deckt dieser die von der Beihilfe als nicht „beihilfefähig“ gekürzten Leistungen in vielen Fällen voll ab.
Die Bundesbeihilfe gewährt bei stationären Aufenthalten auch 70% Beihilfe auf die Wahlleistungen 2-Bett-Zimmer und privatärztliche Behandlungen. Eine Beihilferestkostenversicherung sollte demnach ebenfalls diese Leitungen mit einschließen, damit im Leistungsfall eine 100%ige Kostenerstattung erfolgt.
Anschrift
Continentale Versicherung
Landesdirektion Czwikla & Team GmbH
Rathenaustr. 9
30159 Hannover
Kontakt
Tel.: 0511 – 51 51 21 54
Fax: 0511 – 51 51 21 53
info@subtest.de
www.versicherungen-bundeswehr.de

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Hintergrundwissen
Was ist eine Anwartschaft?
Juristisch einwandfrei formuliert versteht man unter einer Anwartschaft “die rechtlich gesicherte, regelmäßig unentziehbare Erwerbsaussicht auf ein Recht, dessen Voraussetzungen noch nicht oder nicht vollständig erfüllt sind”.
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