Rückgängigmachen einer Sterilisation

Einschneidende Eingriffe in die Gesundheit wollen gut überlegt sein:

Die Bundeswehr muss nicht für die Kosten der Rückgängigmachung einer Sterilisation aufkommen.

Der Fall: Ein Soldat , der seine Familienplanung für abgeschlossen erachtete, hatte sich einer Sterilisation unterzogen. Einige Jahre später bereute er diesen Entschluss, weil er seine Meinung inzwischen geändert hatte und verlangte volle Kostenerstattung in Höhe von € 3.500 durch seinen Dienstherrn. Dieser versagte ihm jedoch die Kostenübernahme. Grund: weder die damalige Sterilisation noch der neuerlich angestrebte Eingriff seien krankheitsbedingt.

Eine Klage vorm Verwaltungsgericht in Augsburg wurde deshalb abgelehnt. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Bundes: der Wiederherstellung der Zeugungsfähigkeit läge keine Erkrankung zugrunde. Das Zustandekommen der Zeugungsunfähigkeit war ebenfalls nicht aufgrund einer Erkrankung, sondern als Folge einer persönlichen Entscheidung erfolgt. Somit hat der Kläger keinerlei Anspruch auf Kostenübernahme durch seinen Dienstherrn.

Der Kläger kann gegen dieses Urteil nun Berufung einlegen, in diesem Fall müsste sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem Fall abschließend beschäftigen (VG Augsburg, Urteil vom 06. November 2014, Az: Au 2 K 14.701).