Die Ehepartner und Kinder von Soldaten haben grundsätzlich einen Beihilfeanspruch, unabhängig davon, ob der Soldat selbst aktiv im Dienst oder Versorgungsempfänger ist.Auch zwischen Berufs- und Zeitsoldaten besteht kein Unterschied im Anspruch.
So haben zum Beispiel die Kinder eines Soldaten selbst dann einen Anspruch auf Zwei-Bett-Zimmer-Unterbringung und privatärztliche Behandlung im Krankenhaus, wenn Sie über z.B. die Mutter in der gesetzlichen Kasse versichert sind. Der Beihilfeanspruch beträgt hier 80 % ! Eine hierzu passende Restkostenversicherung, für die verbleibenden 20% der Kosten, kann man bereits für 1,12 € monatlich pro Kind abschließen.
Kinder unter 15 Jahre haben zwar meistens keinen besonderen Anspruch an den Komfort wenn ein Krankenhausaufenthalt ansteht, aber gerade bei den Ärzten mit einem besonders guten Ruf, den so genannten Spezialisten, hat man in der Regel keine Chance als Kassenpatient kurzfristig behandelt zu werden. Dies ist in deutschen Krankenhäusern (leider) Realität. Hier den Status des „Privatpatienten“ zu haben verbessert die Ausgangslage und Genesungschance oft deutlich.
Für Ehepartner von Soldaten beträgt der Beihilfeanspruch zwar nur 70% aber immerhin wird auch hier der Großteil der Kosten vom Bund übernommen.
Der Beruf des Soldaten zählt sicher nicht zu den hoch bezahlten. Gerade deshalb ist es wichtig, die Beihilfe als wertvolle Lohnzusatzleistung auch zu nutzen !
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