Einmal privat – immer privat?

Kann man wechseln?
Immer wieder sind junge Zeitsoldaten verunsichert, wenn es um die Frage geht, ob sie die gesetzliche Versicherung verlassen und in die deutlich günstigere private Pflegeversicherung wechseln sollen. Hier kursieren einige missverständliche Aussagen, mit denen wir uns im Folgenden befassen wollen.

Mit dem Ende der Dienstzeit endet auch der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, kurz Heilfürsorge genannt. Hatten SaZ hiernach bis Ende 2018 noch einen Beihilfeanspruch für die Dauer des bezugs von Übergangsgebührnissen, gilt ab 2019 eine andere neue gesetzliche Ausgangslage: Jeder SaZ hat unabhängig von seinem Alter und der Frage, wie er während der aktiven Dienstzeit pflegeversichert war einen Anspruch auf direkten Eintritt in die Gesetzliche Krankenversicherung. Das Rückkehrrecht in die GKV (im Status des freiwilligen Mitglieds) wurde für SaZ also nun gesetzlich festgeschrieben.

Anstatt des bisherigen Beihilfeanspruchs hat der ausgeschiedene Soldat nun für die Dauer des Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Anspruch auf 50% Beitragszuschuss zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. (max. wird die Hälfte des GKV-Beitrages gezahlt)

Ein Soldat bei DZE kann also zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wählen. Welche Versicherungsform für ihn am sinnvollsten ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Frage der weiteren beruflichen Planung, dem Familienstand, der Familienplanung, und der Frage, ob derzeit eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme läuft. Im zweifel sollte sich der ausscheidende Soldat rechtzeitig mit beiden Optionen (gesetzlich und privat) befassen und fachkundig beraten lassen.

Eine kleine Anwartschaft sichert dem Zeitsoldaten bei Dienstzeitende den reibungslosen Eintritt in eine private Krankenversicherung. Eine erneute Gesundheitsprüfung fällt nicht an. Etwaige Vorerkrankungen und Wehrdienstbeschädigungen bleiben außer Ansatz.

Spätestens mit der Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses kann der ehemalige SAZ dann nicht nur zurück in die gesetzliche Krankenversicherung – er muss es sogar ! Beschäftigungsverhältnisse mit Einkommen oberhalb der Minijobgrenze und unterhalb eines Jahreseinkommens von 64.350 € (in 2019, steigt jährlich) lösen nach deutschem Recht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aus.

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